ASVG § 311a. Ende der Pensionsversicherungsfreiheit eines aufrechten Dienstverhältnisses, BGBl. I Nr. 44/2016, gültig ab 01.03.2016

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt VII Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen

2. Unterabschnitt Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

§ 311a. Ende der Pensionsversicherungsfreiheit eines aufrechten Dienstverhältnisses

(1) Endet die Pensionsversicherungsfreiheit eines im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a in der am geltenden Fassung genannten Dienstverhältnisses, ohne dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem bisher pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist, so ist ein Überweisungsbetrag nach § 311 zu leisten. Dabei beträgt der Überweisungsbetrag für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8% der Berechnungsgrundlage (§ 311 Abs. 6).

(2) Wurde ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 geleistet, so ist für das betroffene Dienstverhältnis die Aufnahme in die Pensionsversicherungsfreiheit nach den §§ 308 bis 310 ausgeschlossen.

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