Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 2a. Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung
(1) Auf Personen, die erstmals nach dem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist der Vierte Teil nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. Nr. 142/2004, nichts anderes bestimmt.
(2) Auf Personen, die nach dem geboren sind und bis zum Ablauf des mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Vierten und Zehnten Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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