ASVG § 284c. Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches, BGBl. I Nr. 145/2003, gültig ab 01.01.2004

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt IV Knappschaftliche Pensionsversicherung

§ 284c. Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 91,76 der Prozentsatz von 99,79 tritt.

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