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ASVG § 284c. Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches, BGBl. I Nr. 145/2003, gültig ab 01.01.2004

VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.

ABSCHNITT IV. Knappschaftliche Pensionsversicherung.

§ 284c. Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 91,76 der Prozentsatz von 99,79 tritt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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