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ASVG § 260. Waisenpension, BGBl. Nr. 684/1978, gültig ab 01.01.1979

VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.

ABSCHNITT II. Pensionsversicherung der Arbeiter.

§ 260. Waisenpension

Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518

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