ASVG § 257. Hinterbliebenenpensionen, BGBl. I Nr. 62/2010, gültig ab 01.01.2010

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt II Pensionsversicherung der Arbeiter

§ 257. Hinterbliebenenpensionen

Als Hinterbliebenenpensionen gebühren Witwenpensionen, Witwerpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und Waisenpensionen, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236). Für diese Leistungen gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt, wenn der Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung hatte.

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