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ASVG § 244a. Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten, BGBl. I Nr. 138/1998, gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1999

Vierter Teil Pensionsversicherung

Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen

§ 244a. Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

(1) Übt ein nach diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter in einem Kalenderjahr auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeit(en) aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründet (begründen), so sind allen monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 242 Abs. 1 Z 3 im Kalenderjahr sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) sechs Siebentel der Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz zuzuschlagen.

(2) Der nach Abs. 1 ermittelte Betrag ist durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu teilen, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind.

(3) Die nach Abs. 2 ermittelte monatliche Beitragsgrundlage darf den 30fachen Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1) nicht übersteigen.

(4) Den monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2 und 3 in einem Kalenderjahr sind die gemäß § 242 Abs. 3 zu berücksichtigenden Sonderzahlungen und ein Siebentel der Beitragsgrundlagen aller in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz im Kalenderjahr erworbenen Versicherungsmonate zuzuschlagen. Alle zugeschlagenen Beträge dürfen zusammen den für Sonderzahlungen vorgesehenen Höchstbetrag gemäß § 54 Abs. 1 nicht überschreiten.

(5) Aus der gemäß Abs. 4 ermittelten Summe ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den 35fachen Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nicht überschreiten.

(6) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 5) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß den § 261b oder 284b in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 108 Abs. 8) zu vervielfachen.

(7) Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gilt nur in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz als erworben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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