Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen
§ 233. Berücksichtigung von Versicherungsmonaten
(1) Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 238 und 239), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 240), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 242), die Feststellung der Leistungszugehörigkeit (§ 245) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
leistungswirksamer Ersatzmonat – mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den § 227a und 228a – sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
Ersatzmonat nach den § 227a und 228a,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§§ 235 und 236) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
Ersatzmonat nach den § 227a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8,
leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den § 227a und 228a,
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
sonstiger Ersatzmonat nach den § 227a und 228a,
leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
(3) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 261) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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