ASVG § 229b. Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten
der freiwilligen Versicherung, BGBl. I Nr. 138/1998, gültig ab 01.08.1998
Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen
§ 229b. Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung
Ersatzzeiten gemäß den §§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3, für die ein Beitrag gemäß § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.
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