Richtlinie des BMF vom 25.06.2013, BMF-010222/0044-VI/7/2013

7. Begriff der Betriebsübertragung

7.1. Betriebliche Struktur

163Grundsätzlich gelten die Ausführungen unter Rz 55 ff sinngemäß.

Die Überprüfung der Erzielung betrieblicher Einkünfte auf Seiten des Übergebers ist im Zeitpunkt der Übertragung vorzunehmen; dies ist dann der Fall, wenn die Einkünfte des Übergebers bis zum Zeitpunkt der Übertragung vom Finanzamt als betriebliche Einkünfte veranlagt wurden oder zu veranlagen gewesen wären.

7.1.1. Betrieb

164Auf die Größe des übertragenen (Teil-)Betriebes kommt es für die Anwendung der Begünstigungen des NeuFöG nicht an.

Beispiel:

Der Betrieb besteht aus einer großen Landwirtschaft und einem kleinen Weinbau. Ein Sohn erhält die Landwirtschaft, der zweite den Weinbau.

Auch die Übertragung eines Teilbetriebes ist begünstigt. Unter einem Teilbetrieb ist ein Betriebsteil eines Gesamtbetriebes zu verstehen, der eine organisatorische Geschlossenheit und gewisse Selbständigkeit innerhalb des Gesamtbetriebs aufweist und eigenständig lebensfähig ist.

Diese Voraussetzungen werden für die große Landwirtschaft voraussichtlich zutreffen. Für den kleinen Weinbau wären diese Voraussetzungen zu überprüfen. Treffen die genannten Voraussetzungen auch für den kleinen Weinbau zu, ist auch die Übertragung des Teilbetriebes Weinbau begünstigt, sofern für diesen nicht Liebhaberei zu unterstellen wäre. Im letztgenannten Fall läge nämlich kein Betrieb im steuerlichen Sinne vor (vgl. EStR 2000 Rz 409), der der Erzielung betrieblicher Einkünfte dient und die Begünstigungen gemäß NeuFöG stünden aus diesem Grunde nicht zu.

165Ein Teilbetrieb iSd § 5a NeuFöG liegt unter folgenden Voraussetzungen vor (siehe auch EStR 2000 Rz 5134 ff, Rz 5578 ff):

  • Betriebsteil eines Gesamtbetriebes

  • Organisatorische Geschlossenheit des Betriebsteiles innerhalb des Gesamtbetriebes

  • Gewisse Selbständigkeit des Betriebsteiles gegenüber dem Gesamtbetrieb

  • Eigenständige Lebensfähigkeit des Betriebsteiles

  • Eigener Rechnungskreis

Nach den EStR 2000 Rz 5582 und der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt das Kriterium der Selbständigkeit eines Betriebsteiles dann vor, wenn sich der Betriebsteil bereits vor der Übertragung von der übrigen betrieblichen Tätigkeit hinreichend nach außen erkennbar abhebt bzw. abgrenzen lässt (), allerdings ist der Teilbetrieb kein vollständig selbständiger Betrieb. Eine nur betriebsinterne Selbständigkeit genügt nicht. Dementsprechend stellen selbständig organisierte Abteilungen eines Unternehmens, die funktionell dem Gesamtunternehmen dienen (zB EDV-, Buchhaltungs-Abteilung, Vertriebs- und Verkaufsabteilung), keine Teilbetriebe dar (vgl. , 0157; ; ).

Ob ein Teilbetrieb vorliegt oder nicht, ist in erster Linie aus der Sicht des Veräußerers (Übergebers) zu beurteilen.

7.1.2. Wesentliche Betriebsgrundlagen

166Als wesentliche oder hauptsächliche Betriebs- bzw. Geschäftsgrundlagen (vgl. Rz 64 ff) werden jene Wirtschaftsgüter verstanden, die objektiv geeignet sind, dem Erwerber des Betriebes die Fortführung des Betriebes bzw. die gleiche Tätigkeit zu ermöglichen ().

Die wesentlichen Betriebsgrundlagen stellen daher eine potentielle Fortführungsmöglichkeit in objektiver Hinsicht aus dem Blickwinkel des Erwerbers dar. Die Frage nach den wesentlichen Betriebsgrundlagen ist daher in funktionaler Betrachtungsweise in Abhängigkeit des jeweiligen Unternehmenstypus wie orts-, produktions- oder kundengebundene Tätigkeiten zu entscheiden.

Der materielle Wert der einzelnen Betriebsmittel tritt bei dieser Beurteilung in den Hintergrund. Wohl aber sind unter dem Blickwinkel der Betriebsfortführung die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

167Bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften iSd UGB und Anteilen an Kapitalgesellschaften haben die wesentlichen Betriebsgrundlagen keine Bedeutung, weil diese im Eigentum der Gesellschaft bleiben. Entscheidend ist alleine der Umstand, dass es zu einem Wechsel in der Person des Betriebsinhabers kommt.

Beispiele:

Beispiel 1:

Die Eltern übergeben 70% der Landwirtschaftsflächen und behalten sich 30% zur Absicherung zurück, die sie aber dem Übernehmer zur Bewirtschaftung überlassen.

Werden vom Übergeber - wenn auch geringe - wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten und mit diesen der Betrieb fortgeführt, liegt keine Betriebsübertragung vor. Werden allerdings diese zurückbehaltenen wesentlichen Betriebsgrundlagen dem Erwerber zur Nutzung überlassen, so liegt Betriebsveräußerung im einkommensteuerlichen Sinn und somit eine begünstigte Betriebsübertragung vor (vgl. EStR 2000 Rz 5574 f).

Beispiel 2:

Die Eltern übergeben den Betrieb an den Sohn. Weil der Sohn jedoch anderswo seinen Wohnsitz hat, wird die Hofstelle (Wohnhaus einschließlich Betriebsgebäude) nicht übergeben.

Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn ein bereits bestehender (Teil-)Betrieb als funktionsfähige Sachgesamtheit übernommen wird. Dies ist der Fall, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden. Die Übernahme einzelner Wirtschaftsgüter stellt keine begünstigte Betriebsübertragung dar.

Welche Betriebsgrundlagen für den konkreten Betrieb wesentlich sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. Grundsätzlich sind die Betriebsgebäude wesentliche Betriebsgrundlagen des landwirtschaftlichen Betriebes (EStR 2000 Rz 5539). Allerdings könnte hinsichtlich der konkret übergebenen Sachgesamtheit ein landwirtschaftlicher Teilbetrieb vorliegen (vgl. EStR 2000 Rz 5134 ff). Trotzdem von den Eltern Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten werden, kann eine begünstigte Betriebsveräußerung dennoch vorliegen, wenn diese dem Sohn zur Nutzung überlassen werden (EStR 2000 Rz 5575).

Beispiel 3:

Bei Einzelhandelsbetrieben zählen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen die Geschäftsräume, das Inventar und das Warenlager (). Werden nur Teile davon übernommen, dann sind diese Umstände bezogen auf den konkreten Betrieb zu bewerten und allfällige weitere Indizien in die Beurteilung mit einzubeziehen.

Werden von früher ebenfalls als Verkaufslokal (Boutique) verwendeten Geschäftsräumen nur die Geschäftsräume übernommen, Inventar und Warenlager hingegen neu dazugekauft, liegt ein neu gegründeter Betrieb vor (vgl. Rz 49).

Beispiel 4:

Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Restaurants zählen (vgl. EStR 2000 Rz 5528) die Betriebsräumlichkeiten, das Betriebsgrundstück und die komplette Einrichtung (Investitionsablösen) sowie die Mietrechte am Geschäftslokal; nicht wesentlich sind hingegen das Warenlager, das Personal, Kundenstock, Forderungen und Verbindlichkeiten.

Werden die Betriebsräumlichkeiten gepachtet und die Einrichtung inkl. Geschirr und Geräte erworben, dann werden bereits bestehende Betriebsgrundlagen übernommen bzw. weitergeführt. In diesem Fall kann eine begünstigte Betriebsübertragung vorliegen. Die Voraussetzungen einer Betriebsneugründung sind nicht erfüllt (vgl. ).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999
ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002
ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005
§ 2 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Verweise:






NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 55 ff
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 409
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5134 ff
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5578 ff
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5582
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 64 ff
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5574 f
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5539
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5575
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 49
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5528
Schlagworte:
Neugründungsförderungsgesetz - Neugründungsförderung - Neugründung - Betriebsneugründung - Betriebsübertragung - Übertragung - betriebliche Struktur - Teilbetrieb - wesentliche Betriebsgrundlagen
Stammfassung:
BMF-010222/0282-VI/7/2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAA-76458