Richtlinie des BMF vom 19.12.2008, BMF-010222/0282-VI/7/2008
6. Förderung der Betriebsübertragung (§ 5a NeuFöG)
6.1. Befreite Abgaben

6.1.2. Gerichtsgebühr für die Eintragung ins Firmenbuch (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG)

152Die Ausführungen unter Rz 27 f gelten sinngemäß.

153Die Gerichtgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch (TP 10 Z 1 des GGG), die unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebes stehen, werden nicht eingehoben.

Das sind insb. Gerichtsgebühren für folgende Eintragungen:

  • die Neueintragung oder Änderung der Firma,

  • die Neueintragung, die Änderung oder Löschung bei den vertretungsberechtigten Personen oder Funktionen,

  • die Änderung des Inhabers,

  • die Neueintragung, die Änderung oder Löschung der persönlich haftenden Gesellschafter,

  • die Neueintragung, die Änderung oder Löschung der Geschäftsführer,

  • die Änderung der Musterzeichnung.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.12.2008
Betroffene Normen:
§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Schlagworte:
Gerichtgebühr - Firmenbuch - Betrieb - Eintragung - Neueintragung - Änderung - Löschung
Stammfassung:
BMF-010222/0282-VI/7/2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAA-76458