Richtlinie des BMF vom 19.12.2008, BMF-010222/0282-VI/7/2008

8. Zeitpunkt der Betriebsübertragung (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG)

192Als Kalendermonat der Übertragung gilt jener, in dem der neue Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt, dh. wenn die Betriebsführungsgewalt auf ihn übergegangen ist (vgl. VwGH 24.04.2002, 99/16/0398; VwGH 29.07.2004, 2003/16/0134). Im Zweifel ist dies jener Zeitpunkt, der vertragsgemäß als tatsächlicher Übergabezeitpunkt vereinbart wurde (Verfügungsgeschäft).

Beispiele:

"Wiedereröffnung" eines Handelsbetriebes,

"Neuübernahme" einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer Arztpraxis

193Im Übrigen gelten die Ausführungen zum § 3 NeuFöG für Neugründungen sinngemäß (siehe Rz 87 ff).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.12.2008
Betroffene Normen:
§ 3 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Schlagworte:
Zeitpunkt der Betriebsübertragung
Stammfassung:
BMF-010222/0282-VI/7/2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAA-76458