Richtlinie des BMF vom 25.06.2013, BMF-010222/0044-VI/7/2013
1. Förderung der Neugründung (§ 1 NeuFöG)
1.1. Befreite Abgaben

1.1.5. Gesellschaftsteuer (§ 1 Z 5 NeuFöG)

34Bei der Gesellschaftsteuer erstreckt sich die Befreiung auf den Erwerb von Gesellschaftsrechten iSd § 5 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) an Kapitalgesellschaften unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung durch den ersten Erwerber.

35Die Befreiung besteht unabhängig von der Art der Gegenleistung (zB Geldleistung oder Sachleistung). Die Befreiung von der Gesellschaftsteuer kommt kumulativ mit Begünstigungen nach dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) oder § 6 KVG zur Anwendung.

36Als Gesellschaften kommen Kapitalgesellschaften iSd § 4 KVG sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften in Betracht.

37Von der Steuerbefreiung umfasst sind nur jene Einzahlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft tatsächlich geleistet werden, unabhängig davon, ob die Gründer einer Kapitalgesellschaft ihrer Einzahlungsverpflichtung zur Gänze oder zum Teil nachkommen. Haben die Gründer der Gesellschaft ihre Einzahlungsverpflichtung nur zum Teil geleistet, sind spätere Resteinzahlungen steuerpflichtig (vgl. UFS 27.01.2010, RV/0566-L/06).

Freiwillige Leistungen eines Gesellschafters im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung sind steuerpflichtig, hingegen fällt ein bedungenes Aufgeld (Agio) für den Ersterwerb der Gesellschaftsrechte unter die Befreiung.

Spätere Kapitalerhöhungen, auch wenn sie bereits bei der Gründung der Gesellschaft vereinbart werden, fallen ebenso nicht mehr unter die Befreiung gemäß § 1 Z 5 NeuFöG (VwGH 23.01.2003, 2002/16/0188), wie die Leistung der Haft- oder Pflichteinlage nach Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.

38Da in der Bestimmung des § 1 NeuFöG ausdrücklich der Gegenstand der Befreiung mit "zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6" genannt ist, ist nicht jede Neugründung einer Gesellschaft von der Gesellschaftsteuer befreit, sondern muss die Neugründung der Gesellschaft die Neugründung eines Betriebes iSd § 2 NeuFöG bezwecken. Damit eine Neugründung einer Gesellschaft "zur Förderung der Neugründung eines Betriebes" vorliegt, muss im Zeitpunkt des möglichen Entstehens der Steuerschuld bereits die Neugründung eines Betriebes bezweckt werden. Alleine durch das Halten einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen (Holding) wird keine neue betriebliche Struktur geschaffen, weshalb durch den Erwerb von Anteilen an einer GmbH keine Neugründung iSd § 2 Z 1 NeuFöG erfolgt (UFS 04.06.2004, RV/1720-W/02).

39Obwohl die Einkünfte einer Kapitalgesellschaft iSd § 7 Abs. 3 KStG 1988 (zB GmbH) stets betriebliche Einkünfte darstellen, ist stets zu prüfen, ob die Tätigkeit für sich genommen unter § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 fällt und ob ein Betrieb durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur geschaffen wird.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
25.06.2013
Betroffene Normen:
§ 1 Z 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Schlagworte:
Gesellschaftsteuer - Gesellschaftsrechte - vergleichbare ausländische Gesellschaften - Einzahlungsverpflichtung - Aufgeld - Agio - Kapitalerhöhungen - Hafteinlage - Pflichteinlage - Holding - Kapitalgesellschaft - betriebliche Einkünfte
Stammfassung:
BMF-010222/0282-VI/7/2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAA-76458