Richtlinie des BMF vom 25.06.2013, BMF-010222/0044-VI/7/2013
4. Erklärung der Neugründung (§ 4 NeuFöG)

4.1. Vorlage des amtlichen Vordrucks (§ 4 Abs. 1 NeuFöG)

95Die begünstigenden Wirkungen des NeuFöG treten nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen ein (VwGH 04.12.2003, 2003/16/0472). Die Vorlage der Erklärung auf einem amtlichen Vordruck sowie die "begleitende Beratung" sind materielle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Begünstigungen und haben zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der jeweiligen Behörde zu erfolgen (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0362; 18.09.2003, 2000/16/0763; UFS 31.07.2009, RV/3277-W/07; 15.09.2010, RV/0327-G/09).

In Anspruch genommen wird eine Behörde durch ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen, wie Anträgen oder Erklärungen. Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Behörde ist jener, zu welchem ein Anbringen eingereicht, abgegeben oder übermittelt wird. Der amtliche Vordruck ist grundsätzlich (vgl. Rz 100) gemeinsam mit diesem Anbringen - jedenfalls aber vor Ergehen der Erledigung - der in Anspruch genommenen Behörde einzureichen, abzugeben oder zu übermitteln.

Beispiel:

Der amtliche Vordruck wurde nach der Vertragserrichtung anlässlich der Beratung durch die zuständige Stelle erstellt.

Wird der amtliche Vordruck gemeinsam mit der Abgabenerklärung innerhalb der Anzeigefrist vorgelegt, ist die Steuerbefreiung (bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen) zu gewähren, unabhängig davon, ob der Vertrag oder der amtliche Vordruck zuerst ausgefertigt wurde.

96Bei der Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer (§ 10a KVG) oder der Grunderwerbsteuer (§ 11 GrEStG 1987) durch einen befugten Parteienvertreter muss der amtliche Vordruck diesem spätestens zum Zeitpunkt der (rechtzeitigen) Selbstberechnung bereits vorliegen (UFS 11.09.2003, RV/0482-L/03).

97Wird von der Selbstberechnung kein Gebrauch gemacht, ist der Rechtsvorgang vom befugten Parteienvertreter gemäß § 10 Abs. 2 GrEStG 1987 bzw. § 10 Abs. 2 KVG, wenn ihm dies technisch zumutbar ist, elektronisch beim Finanzamt anzuzeigen. Hierbei kann die Übermittlung einer über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde unterbleiben, wenn diese in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde und dem Finanzamt der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt gegeben wird. Sofern ein Urkundenarchiv den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 91b ff Gerichtsorganisationsgesetz entspricht (zB cyberDOC, Archivium), stellen die darin gespeicherten Urkunden bis zum Nachweis des Gegenteils Originalurkunden dar. Wird daher der amtliche Vordruck gemeinsam mit der Urkunde über das Rechtsgeschäft in einem solchen Urkundenarchiv gespeichert und wird der jeweils zuständigen Behörde der Zugriff auf diese Urkunde ermöglicht, ist dies als Vorlage des Originales zu sehen. Eine gesonderte körperliche Übersendung des amtlichen Vordrucks ist dann nicht mehr erforderlich.

98Am entsprechenden amtlichen Vordruck für die Neugründung bzw. für die Betriebsübertragung (NeuFö 2) ist zu erklären:

  • dass die Voraussetzungen für die Neugründung bzw. die Übertragung eines Betriebes vorliegen,

  • der voraussichtliche Kalendermonat der Neugründung bzw. Betriebsübertragung,

  • bei welcher Behörde der Vordruck (voraussichtlich) vorgelegt wird.

Bis zum 31.12.2012 sind zusätzlich zu erklären:

  • die nicht zu erhebenden Abgaben, Gebühren und Beiträge.

99Der amtliche Vordruck muss "bei der Behörde" vorgelegt werden, die die Amtshandlung iSd § 1 Z 1 bis 7 NeuFöG vollzieht bzw. bei der die dort beschriebenen Abgaben anfallen (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0362).

100Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme der Begünstigungen nur im Vorhinein, also im Wege einer Vorwegfreistellung von Abgaben, Gebühren und Beiträgen durch Vorlage des amtlichen Vordrucks nach erfolgter Beratung möglich.

Davon abweichend ist bei der Gesellschaftsteuer zu beachten, dass die Steuerschuld beim Ersterwerb von Gesellschaftsrechten an einer GmbH, GmbH & Co.KG oder AG erst mit Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch entsteht. Die Vorlage des amtlichen Vordrucks beim Finanzamt (bzw. beim Parteienvertreter, der die Selbstberechnung durchführt) bis zu diesem Zeitpunkt ist für die Inanspruchnahme der Befreiung von der Gesellschaftsteuer gemäß § 1 Z 2 bzw. Z 5 NeuFöG rechtzeitig. Eine zuvor (wegen nicht beigebrachtem amtlichen Vordruck) festgesetzte Sicherheitsleistung ist zu erstatten; eine bereits bekanntgegebene selbstberechnete Gesellschaftsteuer ist nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 bzw. 3 BAO zu berichtigen bzw. bei einem auf § 10a Abs. 7 KVG gestützten Antrag insoweit zu erstatten, als keine Steuerschuld entstanden ist.

Für die Befreiung von den Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch gemäß § 1 Z 3 NeuFöG ist der amtliche Vordruck dem Gericht jedoch spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung vorzulegen.

101Im Hinblick auf die in § 4 NeuFöG als Voraussetzung für die Befreiungen nach dem NeuFöG verwendeten Begriffe "erklärt" und "bestätigt" ist davon auszugehen, dass jeder Behörde bzw. jeder Dienststelle jeweils ein Original des amtlichen Vordruckes NeuFö 2 vorzulegen ist. Eine Kopie des Originales ist grundsätzlich nicht ausreichend (siehe aber Rz 108).

102Bei der Vorlage des ausgefüllten amtlichen Vordruckes bei der Behörde handelt es sich um ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Befreiung. Dieses muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Befreiung, zum Zeitpunkt der - rechtzeitigen - Antragstellung vorliegen. Eine spätere Vorlage kann den Befreiungstatbestand nicht mehr erfüllen, weil dieser eben die rechtzeitige Vorlage verlangt. Die Vorlage des amtlichen Vordruckes im Berufungsverfahren bedeutet keine für die Befreiung relevante nachträgliche Änderung des Sachverhaltes oder eine Änderung von rechtlichen Gegebenheiten. Die verspätete Vorlage oder die Vorlage erst im Rechtsmittelverfahren bringen die einmal entstandene Steuerschuld nicht mehr zum Wegfall. Die nachträgliche Vorlage des amtlichen Vordruckes stellt kein nachträgliches Ereignis iSd § 295a BAO dar (VwGH 29.03.2007, 2006/16/0098).

4.1.1. Erklärung der Neugründung bei mehreren Betriebsinhabern und/oder bei mehreren Behörden

103Die Befreiungen des NeuFöG treten nur dann ein, wenn diejenige Person das Vorliegen der Voraussetzungen der Neugründung erklärt, die Abgabenschuldner der jeweiligen Abgaben, Gebühren oder Beiträge ist.

Ist nur die Gesellschaft Abgabenschuldner und haftet der bzw. haften die Betriebsinhaber lediglich für die Abgabenschuld, genügt es, wenn einer der Betriebsinhaber (bzw. ein Vertreter - vgl. Rz 115 ff) erklärt, dass die Voraussetzungen für die in Anspruch genommenen Befreiungen nach dem NeuFöG vorliegen und die Beratung mit diesem durchgeführt wird.

Nimmt ein Betriebsinhaber auch für sich eine Befreiung nach dem NeuFöG in Anspruch (zB für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung), ist auch für ihn die Erklärung der Neugründung zu erstellen und die Beratung durchzuführen.

104Bei der Neugründung oder Übertragung mehrerer (Teil-)Betriebe reicht ein amtlicher Vordruck nur dann aus, wenn aus diesem für die Behörde zweifelsfrei erkennbar ist, dass sich die Erklärung auf sämtliche (Teil-)Betriebe bezieht, für die eine Begünstigung beantragt wird.

Beispiel:

Vater und Onkel übergeben ihre jeweils eigenständigen Betriebe an den Sohn bzw. Neffen A. Hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der ÖNACE.

a) Sofern beide Betriebsübergaben in einem Übergabevertrag geregelt werden, reicht es für die Vorlage bei der jeweils in Anspruch genommenen Behörde aus, dass lediglich ein amtlicher Vordruck NeuFö 2 im Zuge der Beratung durch die zuständige Stelle ausgestellt wird.

b) Werden die Betriebsübertragungen in zwei verschiedenen Verträgen beurkundet, ist jeder Vertragsurkunde ein amtlicher Vordruck anzuschließen, weil andernfalls für die in Anspruch genommene Behörde nicht zweifelsfrei erkennbar ist, für welche Übertragung die Begünstigung in Anspruch genommen wird.

4.1.2. Formmängel

104aWesentlich für die Anwendung der Befreiungsbestimmungen sind:

  • die Erklärung des Betriebsinhabers, dass die Voraussetzungen für eine Neugründung bzw. Betriebsübertragung vorliegen,

  • die Bestätigung, dass eine Beratung durch die zuständige Stelle erfolgte,

  • die rechtzeitige Vorlage des amtlichen Vordrucks im Original bei der in Anspruch genommenen Behörde.

Die fehlende Angabe einer Abgabe, Gebühr oder eines Beitrags auf dem amtlichen Vordruck steht der Anwendung der Befreiung nicht entgegen, wenn aus dem Antrag oder der vorgelegten Urkunde der Antragswille hervorgeht (gilt bis 31.12.2012; danach ist diese Angabe auf dem amtlichen Vordruck gesetzlich nicht mehr vorgesehen).

4.1.2.1. Am amtlichen Vordruck fehlt die Unterschrift des Antragstellers

105Bei fehlender Unterschrift auf einem verpflichtend nur schriftlich einzubringenden Antrag ist die Behörde verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2 BAO) vorzugehen (kein Ermessen). Die im Mängelbehebungsauftrag zu bestimmende angemessene Frist ist als behördliche Frist auf Antrag verlängerbar. Ein Antrag auf Erstreckung dieser Frist hat keine den Fristenlauf hemmende Wirkung.

Erfolgt eine rechtzeitige Mängelbehebung, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Wird einem Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist mit Bescheid (Zurücknahmebescheid) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt.

Ein Mängelbehebungsauftrag ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Eingabe von vornherein offenkundig aussichtslos (etwa verspätet oder von einem nicht hiezu Legitimierten eingebracht) ist (siehe Richtlinien zum Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 BAO vom 09. Oktober 2007, BMF-010103/0063-VI/2007).

106Der Antrag auf Anwendung der Befreiungen nach dem NeuFöG im Text der Bezug habenden und unterschriebenen Vertragsurkunde ohne Vorlage des amtlichen Vordrucks genügt nicht.

4.1.2.2. entfällt

Randzahl 107: derzeit frei

4.1.2.3. Vorlage einer Kopie des amtlichen Vordrucks

108Die Vorlage einer Kopie mit bloß kopierter Stampiglie und Unterschrift der zuständigen Berufsvertretung genügt auch bei Originalunterschrift des Befreiungswerbers nicht. Auch in diesem Fall ist der Antragsteller aufzufordern, den Mangel binnen angemessener Frist zu beheben.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
25.06.2013
Betroffene Normen:
§ 4 Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Schlagworte:
Gesellschaftsteuer - Grunderwerbsteuer - Parteienvertreter - Urkundenarchiv - cyberDOC - Archivium - materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal - rechtzeitige Antragstellung - Vorlage - Berufungsverfahren - verspätete Vorlage - Rechtsmittelverfahren - nachträgliche Vorlage - mehrere Betriebsinhaber - Abgabenschuldner - Strafregisterbescheinigung - Formmängel - fehlende Unterschrift - Mängelbehebungsauftrag - kopierte Stampiglie - (Teil-)Betrieb - NeuFö 1 - NeuFö 2
Stammfassung:
BMF-010222/0282-VI/7/2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAA-76458