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Richtlinie des BMF vom 16.06.2008, BMF-010203/0299-VI/6/2008
4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988)
4.1 Gewinn, Betriebsvermögen, Betriebsvermögensvergleich
4.1.1 Gewinn

4.1.1.2 Betrieb

409Allgemein kann der Begriff Betrieb als die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel in einer organisatorischen Einheit verstanden werden. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist ein Betrieb aber nur gegeben, wenn er der Erzielung von Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 (betriebliche Einkunftsarten) dient. Der Gewinnbegriff des Einkommensteuergesetzes bezieht sich jeweils auf den einzelnen Betrieb. Ein Betrieb kann zwar mehrere Teilbetriebe (Betriebszweige) oder Betriebsstätten umfassen; der Gewinn ist dennoch einheitlich zu ermitteln (VwGH 5.2.1974, 1511/73).

410Unterhält der Steuerpflichtige mehrere Betriebe, die nicht als einheitlicher Betrieb anzusehen sind, ist der Gewinn oder Verlust für jeden Betrieb gesondert zu ermitteln, und zwar unabhängig davon, ob die Betriebe der gleichen oder verschiedenen Einkunftsarten angehören.

4.1.1.3 Einheitlicher Betrieb

411Ob Tätigkeiten mehrere Betriebe oder einen einheitlichen Betrieb (mit Teilbetriebsbereichen) begründen, ist nach objektiven Grundsätzen iSd Verkehrsauffassung zu beurteilen (VwGH 22.11.1995, 94/15/0154). Dabei ist auf das Ausmaß der organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betriebsbereichen abzustellen.

Für einen einheitlichen Betrieb (mit Teilbetriebsbereichen) sprechen insbesondere folgende Umstände (VwGH 28.11.2007, 2005/15/0034):

  • Wirtschaftliche Über- und Unterordnung zwischen den Betrieben (zB Herstellungs- und Handelsbetrieb sind weitgehend miteinander verflochten).

  • Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen.

  • Einheitliche Betriebsaufschrift sowie räumliche Verflechtung.

  • Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals.

  • Einheitliches Leistungsprogramm sowie räumliche Nähe.

Auch nicht gleichartige Tätigkeiten können einen einheitlichen Betrieb bilden, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen (VwGH 27.05.2003, 98/14/0072; VwGH 21.05.1990, 88/15/0038).

412Als einheitliche Betriebe wurden zB angesehen:

  • Handel mit Kraftfahrzeugen und Reparatur von Kraftfahrzeugen (VwGH 25.11.1965, 1940/64)

  • Weinbau und Weinhandel (VwGH 6.11.1968, 0051/67)

  • Taxiunternehmen und Frühstückspension mit gemischtem Personal (VwGH 19.9.1973, 0261/72)

  • Konzertpianistin und Klavierlehrerin (VwGH 30.9.1992, 90/13/0033)

  • Werbeagentur und Unternehmensberatung (VwGH 22.11.1995, 94/15/0154).

4.1.1.4 Mehrere selbständige Betriebe eines Steuerpflichtigen

413Als selbständige Betriebe wurden zB angesehen:

  • Kinobetrieb und Filmverleihvertretung (VwGH 5.2.1960, 0953/57)

  • Neonröhrenerzeugung und Münzwäscherei (VwGH 18.2.1971, 1727/69)

  • Ein selbstgeführter Betrieb stellt eine andere Organisationseinheit und Betätigung dar als ein gleichartiger Betrieb, der in seiner Gesamtheit verpachtet ist (VwGH 18.7.1995, 91/14/0217)

  • Praxis als Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und Betrieb eines Kosmetiksalons (VwGH 23.5.2000, 99/14/0311).

  • Luftverkehrsunternehmen bzw. Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und ein Betrieb für Computertechnik (VwGH 25.10.2001, 98/15/0133).

  • Betreiben eines Einzelhandelsgeschäftes für Jagdtextilien und Vermittlung von Aufträgen zwischen Unternehmern für die Lohnveredlung anderer Textilien (VwGH 17.12.2002, 2002/14/0135).

  • Tätigkeit als Psychotherapeut (Maltherapie) und Ausübung der Malerei (VwGH 25.2.2003, 98/14/0088).

Die zu Einkünften gemäß § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 führende Behandlung von Sonderklassepatienten im Krankenhaus durch einen nichtselbständig tätigen Arzt erfolgt im Rahmen der Erfüllung des Dienstvertrages mit dem Krankenhausträger mit den Betriebsmitteln des Krankenhauses; sie ist sachverhaltsbezogen - unter Ausklammerung der Fiktion des § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 - steuerlich dem Dienstverhältnis (§ 47 EStG 1988) des Arztes zuzuordnen und stellt daher mit einer vom selben Arzt geführten Ordination keinen einheitlichen Betrieb dar. Siehe auch Rz 5223.

4.1.1.5 Mitunternehmerschaft

Siehe Rz 5801 ff.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
16.06.2008
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
VwGH 05.02.1974, 1511/73
VwGH 22.11.1995, 94/15/0154
VwGH 21.05.1990, 88/15/0038
VwGH 25.11.1965, 1940/64
VwGH 06.11.1968, 0051/67
VwGH 19.09.1973, 0261/72
VwGH 30.09.1992, 90/13/0033
VwGH 05.02.1960, 0953/57
VwGH 18.02.1971, 1727/69
VwGH 18.07.1995, 91/14/0217
VwGH 23.05.2000, 99/14/0311
VwGH 25.10.2001, 98/15/0133
VwGH 17.12.2002, 2002/14/0135
VwGH 25.02.2003, 98/14/0088
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5801
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5223
VwGH 28.11.2007, 2005/15/0034
VwGH 27.05.2003, 98/14/0072
Schlagworte:
Einkommensteuer - Betrieb - Teilbetriebe - Betriebszweige - einheitlicher Betrieb.
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448