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SWK 17, 10. Juni 2021, Seite 951

„skip20“ – Ausblendung des COVID-19-Zeitraums im UmgrStG?

Fragen und Beispiele im Geltungsbereich von Umgründungen

Petra Hübner-Schwarzinger

Das Jahr 2020 hatte es in sich. Es gibt kaum einen Lebensbereich, der von COVID-19 nicht in irgendeiner Form berührt wurde. In weiten Bereichen trifft dies natürlich auf das Wirtschaftsleben und die wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen zu. Damit zeigt sich schon, dass das Jahr 2020 vieles war: schwierig, herausfordernd, anders – alles in allem in den meisten Fällen: nicht repräsentativ. In bestimmten gesetzlichen Bestimmungen gibt es allerdings Vergleichsparameter, die steuerliche Konsequenzen auslösen. Als Vergleich einen nicht repräsentativen Zeitraum heranzuziehen, birgt jedoch die Gefahr von Verzerrungen bis hin zu unsachlichen Folgen. In weiterer Folge sollen einige Beispiele im Geltungsbereich des UmgrStG aufgezeigt werden.

1. Betriebs-/Teilbetriebseigenschaft

Das Erfordernis des Betriebs oder Teilbetriebs ist ein zentraler Bestandteil vieler Umgründungsvorgänge. So ist zB eine Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß Art II UmgrStG nur möglich, wenn am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist. Im Rahmen der Einbringung gemäß Art III UmgrStG, des Zusammenschlusses gemäß Art IV UmgrStG sowie einer Realteilung gemäß Art V UmgrStG ist der Betrieb bzw Teilbetrieb ...

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