18.1.3.3 Branchenbezogene Einzelfälle
Ärzte
5517Bei Ärzten mit ständig wechselndem Patientenkreis (zB Röntgenologen) zählt der Kundenstock nicht zu den wesentlichen Praxisgrundlagen, bei bestimmten Fachärzten (zB Zahnarzt, Psychiater) hingegen schon (VwGH 31.1.2001, 95/13/0284).
Bei Ärzten, die mit aufwändigen Geräten untersuchen (zB Röntgenologen, Labors), sind die Geräteausstattung bzw. die Geschäftsbeziehungen zu den zuweisenden Ärzten maßgebend (VwGH 27.4.1983, 82/13/0091; VwGH 4.4.1989, 88/14/0083; VwGH 17.8.1994, 94/15/0022).
Bei einem Zahnarzt bilden nicht nur sämtliche Geräte, Einrichtungsgegenstände und Werkzeuge, sondern auch der Patientenstock die wesentlichen Grundlagen der Praxis (VwGH 22.12.1993, 93/13/0177; vgl. auch VwGH 17.8.1994, 94/15/0022). Siehe auch unter "Wirtschaftstreuhänder".
Autobusunternehmen, Gewerbeberechtigung zur "Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten"
5518Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen die Betriebsliegenschaft, die Geschäftsräumlichkeiten sowie der Fuhrpark (VwGH 27.11.1978, 0059/78).
Bäckerei
5519Für produktionsgebundene Unternehmungen sind das Betriebsgebäude, die Maschinen, die Anlagen und die Einrichtungen wesentlich, nicht hingegen das Personal, das Warenlager und der Kundenstock (VwGH 20.11.1990, 90/14/0122).
Buschenschank
5520Das Grundstück, das Gebäude und die dazugehörigen Wein- und Obstgärten stellen die wesentlichen Betriebsgrundlagen dar.
Café-Espresso
5521Das zur Verfügung gestellte Lokal (das Mietrecht daran), die Geschäftseinrichtung und die Gewerbeberechtigung bilden die tragenden Unternehmensgrundlagen, während dem Warenlager, dem Personal, den Forderungen und den Schulden keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 12.12.1972, 1744/71; VwGH 22.4.1986, 85/14/0165).
Café-Konditorei
5522Zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens zählen die Geschäftsräumlichkeiten, das Inventar und der Kundenstock (VwGH 14.10.1981, 81/13/0081).
Einzelhandelsunternehmen
5523Das Mietrecht am Geschäftslokal, das gesamte Warenlager und das Personal stellen die wesentlichen Kriterien dar (VwGH 10.2.1987, 84/14/0088; VwGH 13.3.1991, 87/13/0190; VwGH 19.5.1993, 91/13/0022).
Elektrounternehmen (Einzelhandel und Elektroinstallationen)
5524Ausschlaggebend sind das Verkaufslokal, die Geschäftsausstattung und das Warenlager (VwGH 3.11.1992, 89/14/0098).
Faserplattenherstellung
5525Das Grundstück, die Fertigungshallen und die der Erzeugung dienenden Spanplattenproduktionsanlagen bilden die wesentlichen Betriebsgrundlagen (VwGH 17.10.1978, 2446/77, 2336/78). Nicht wesentlich sind jedoch die Kraftfahrzeuge, die Fertigungsprodukte, Forderungen und Verbindlichkeiten.
Fleischhauereibetrieb
5526Siehe unter "Obst- und Gemüsegeschäft" Rz 5545.
Forstwirtschaftliches Unternehmen
5527Wesentliche Betriebsgrundlage ist der (bloße) Waldbesitz (VwGH 21.11.1961, 1109/61; VwGH 3.2.1967, 1736/65). Siehe auch unter Rz 5075.
Gast- und Schankgewerbe
5528Wesentlich sind die Betriebsräumlichkeiten, das Betriebsgrundstück und die Einrichtung (VwGH 19.9.1995, 95/14/0038); nicht wesentlich sind das Warenlager, das Personal, Forderungen und Verbindlichkeiten (VwGH 22.4.1986, 85/14/0165; VwGH 17.8.1994, 91/15/0092).
Geflügelmastbetrieb
5529Die Übertragung der Betriebsliegenschaft allein begründet kein Veräußerungsgeschäft (VwGH 20.11.1990, 89/14/0156, 89/14/0157).
Gerüstbauunternehmen
5529aWesentliche Betriebsgrundlage ist insbesondere das Gerüstmaterial, wenn der übertragene Betrieb nicht mit gemietetem, sondern mit eigenem Gerüstmaterial geführt wurde (VwGH 24.06.2010, 2006/15/0270).
Großhandel bzw. Generalvertretung mit chemisch-pharmazeutischen Präparaten
5530Fundierte Geschäftsverbindungen mit Kunden (Kundenstock), Vertretungsbefugnisse seitens der Erzeugerfirma und der Firmenname bilden die wesentlichen Grundlagen; nicht wesentlich ist hingegen der Betriebsstandort (VwGH 3.7.1968, 1516/66; VwGH 23.4.1974, 1982/73; VwGH 20.11.1990, 90/14/0122).
Heizungsanlagenproduktion
5531Wesentlich sind die Grundstücke, die Gebäude, der Großteil des Warenlagers und das Anmieten der Einrichtung sowie der Maschinen (VwGH 12.1.1979, 2600/78).
Herdplattenproduktion
5532Dem Betriebsgrundstück mit allen gewerblich genutzten Teilen, wie zB Werkstatt, Lagerräume, kommt ausschlaggebende Bedeutung zu (VwGH 21.5.1975, 1461/74).
Hotelgewerbe
5533Das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung stellen - auch im Falle hoher Standardverbesserungsmaßnahmen durch den Erwerber - die tragenden Betriebsgrundlagen des Hotelbetriebes dar (VwGH 15.2.1994, 91/14/0248, betr. Erwerb eines Hotelbetriebes aus Konkursmasse).
Hutappreturen
5534Wesentliche Grundlagen sind die Betriebsräumlichkeiten und das Inventar (VwGH 15.4.1964, 1509/63).
Huthandelsgeschäft
5535Als wesentliche Betriebsgrundlagen sind der Betriebsstandort und das Warenlager anzusehen (VwGH 10.7.1964, 2131/63).
Installationsunternehmen
5536Die wesentlichen Betriebsgrundlagen sind der Standort, das Warenlager, der Fuhrpark, die sonstigen Anlagegüter und der Kundenstock (VwGH 21.9.1983, 83/13/0006).
Juwelier
5537Zu den maßgeblichen Betriebsgrundlagen zählen die Geschäftsräumlichkeiten, die Betriebsausstattung sowie das Warenlager (VwGH 21.11.1990, 90/13/0145).
Kraftfahrzeugwerkstätte
5538Wesentliche Grundlagen sind die unbeweglichen und beweglichen Anlagegüter, die zur Reparatur von Kraftfahrzeugen benötigt werden (VwGH 3.11.1992, 89/14/0271).
Landwirtschaft
5539Wesentlich sind das Betriebsgebäude, die Maschinen und eine ausreichende landwirtschaftlich nutzbare Fläche; unwesentlich ist hingegen das Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf einer Fläche von nur 1.222 m2 (VwGH 21.11.1961, 1109/61). Siehe auch Rz 5001 ff.
Lieferbetonproduktion
5540Der Grund und Boden, die dazugehörenden Gebäude (Bürogebäude, Garagen, Mischanlagen, Kiesboxen, Waschgruben) und die Maschinen samt Zubehör (Büro-, Laboreinrichtung, Mischer, Warmwasseraufbereitung) bilden die wesentlichen Betriebsgrundlagen. Unwesentlich sind die Transportfahrzeuge (VwGH 25.5.1988, 87/13/0066).
Maler
5541Künstlerisch tätige Maler, die ohne weitere betriebliche Organisation auf sich allein gestellt tätig sind und deren Tätigkeit im Wesentlichen in der Schaffung von Urheberrechten besteht, haben idR keinen veräußerbaren Betrieb; die wesentlichen Grundlagen sind insbesondere in den persönlichen und daher unveräußerbaren Eigenschaften begründet (vgl. VwGH 23.4.1998, 96/15/0211).
Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen auch die von ihm geschaffenen und in seinem Besitz befindlichen Bilder. Eine Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe ist nur dann möglich, wenn er seine Tätigkeit einstellt und gleichzeitig die Bilder verkauft oder ins Privatvermögen überführt.
Marktstand für Fleisch- und Wurstwaren
5542Der Marktstand selbst samt dem zur Betriebsfortführung benötigten Zubehör bzw. Geschäftseinrichtung ist als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Wegen der raschen Verderblichkeit der Produkte ist das Warenlager unmaßgeblich (VwGH 19.5.1993, 91/13/0022). Siehe auch unter "Obst- und Gemüsegeschäft" Rz 5545.
Möbelerzeugungs- und Möbelhandelsunternehmen
5543Zu den wesentlichen Grundlagen zählen die Betriebsräumlichkeiten, das Warenlager und der Kundenstock (VwGH 8.4.1970, 0463/68). Bei einem reinen Möbelerzeugungsbetrieb kommt den Maschinen, den Werkzeugen und den Betriebsräumlichkeiten ausschlaggebende Bedeutung zu (VwGH 18.3.1971, 0349/70).
Notar
5544Auf Grund eines idR fehlenden festen Kundenstockes sowie der Funktion als Gerichtskommissär kommt dem Betriebsstandort ausschlaggebende Bedeutung zu. Bei ausnahmsweise gefestigten Kundenbeziehungen ist der Kundenstock maßgebend. Siehe auch unter "Wirtschaftstreuhänder" Rz 5562.
Obst- und Gemüsegeschäft
5545Wesentlich sind die Betriebsräumlichkeiten und die Einrichtung. Auf Grund der raschen Verderblichkeit der Waren ist das Warenlager ausnahmsweise unmaßgeblich (VwGH 19.5.1993, 91/13/0022).
Parfümerie
5546Das Geschäftslokal, die Ausstattung und das gesamte Warenlager bilden die wesentlichen Betriebsgrundlagen (VwGH 3.12.1986, 86/13/0079).
Parketten- und Leistenfabrik
5547Das Fabriksgebäude und die dazugehörigen Maschinen sind als tragende Grundlagen anzusehen (VwGH 15.4.1970, 1526/68).
Pensionsbetrieb
5548Wesentlich sind die Grundstücke, die Gebäude und die Einrichtung; nicht wesentlich ist das Personal, das Warenlager und der Kundenstock (VwGH 20.11.1990, 90/14/0122; VwGH 17.8.1994, 91/15/0092).
Produktion und Abfüllen chemisch-technischer Produkte
5549Die Maschinen, die Anlagen und Einrichtungen bilden die wesentlichen Betriebsgrundlagen, nicht hingegen der Kundenstock (vgl. VwGH 29.1.1998, 95/15/0037).
Programmierer
5550Der Erwerb der Rechte an einem Computerprogramm begründet keinen Unternehmenserwerb (VwGH 23.4.1998, 96/15/0211).
Sägewerk
5551Zu den wesentlichen Grundlagen zählen das Sägegatter und die Kraftanlagen (VwGH 9.9.1971, 0268/70).
Sandwerk
5552Die maßgeblichen Grundlagen sind das Grundstück, die Maschinen, die maschinellen Anlagen, die Werkzeuge sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung; nicht dazu zählen aber die Dienstnehmer, weil es sich dabei um keine hochspezialisierten Arbeitskräfte oder Leitpersonal handelt.
Schleppliftanlagen
5553Zu den wesentlichen Grundlagen zählen auch die Grundstücke bzw. deren Nutzungsrechte (VwGH 5.11.1991, 91/14/0135).
Schriftsteller
5554Sie haben - wie künstlerisch tätige Maler - idR keinen veräußerbaren Betrieb.
Schuhhandel
5555Wesentliche Betriebsgrundlagen sind die Verkaufsräumlichkeiten, das Inventar und das Warenlager (VwGH 23.11.1962, 1260/61).
Süßwarengeschäft
5556Das Warenlager, die Ausstattung und der günstige Standort bilden die wesentlichen Betriebsgrundlagen (VwGH 19.4.1968, 1832/66).
Taxiunternehmen
5557Die ausschlaggebende Betriebsgrundlage ist die gewerberechtliche Konzession (VwGH 12.3.1969, 1435/68; VwGH 19.1.1971, 0144/69).
Textileinzelhandel
5558Wesentlich sind die Geschäftsräumlichkeiten, die Einrichtung, das Warenlager bzw. das Mietrecht daran, der Kundenstock und das Firmenzeichen (VwGH 26.5.1964, 1731/62; VwGH 6.12.1967, 1004/67; VwGH 18.5.1971, 1582/69).
Tischler- und Baubedarfsgroßhandel
5559Zu den wesentlichen Grundlagen zählen das Geschäftslokal samt Einrichtung und das Warenlager (VwGH 30.5.1978, 1385/75).
Transportunternehmen
5560Die Konzession, die Fahrzeuge und die wesentlichen Einrichtungen sind die maßgeblichen Betriebsgrundlagen (VwGH 31.5.1983, 81/14/0058; VwGH 7.8.1992, 88/14/0063; VwGH 30.9.1999, 97/15/0016). Unwesentliche Bedeutung kommt dem Betriebsstandort zu (VwGH 16.11.1962, 1273/62).
Wäscheerzeugungsbetrieb
5561Die Betriebsräumlichkeiten, die Maschinen, die gesamte Betriebsausstattung und die wesentlichen Schulden bilden die tragenden Grundlagen; nicht ausschlaggebend sind hingegen das Warenlager und der Kundenstock (VwGH 10.2.1967, 1158/66).
Wirtschaftstreuhänder
5562Bei freien Berufen ist idR der gesamte Kundenstock als wesentliche Betriebsgrundlage anzunehmen (VwGH 16.6.1987, 86/14/0181; VwGH 17.8.1994, 94/15/0022; VwGH 25.1.1995, 93/15/0100; VwGH 19.2.1997, 94/13/0206; VwGH 25.6.1998, 94/15/0129); nicht wesentlich sind jedoch das Personal, die Ausstattung, Wertpapiere, Geldbestände, Forderungen, Verbindlichkeiten sowie Abfertigungsansprüche (VwGH 30.9.1980, 1618/80; VwGH 11.11.1992, 91/13/0152).
Zahntechnisches Labor
5563Wesentlich sind entsprechend adaptierte Betriebsräumlichkeiten, installierte Geräte, Werkzeuge und der Kundenstock (VwGH 27.8.1991, 91/14/0083).
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Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | 25.08.2015 |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | VwGH 31.01.2001, 95/13/0284 VwGH 27.04.1983, 82/13/0091 VwGH 04.04.1989, 88/14/0083 VwGH 17.08.1994, 94/15/0022 VwGH 22.12.1993, 93/13/0177 VwGH 27.11.1978, 0059/78 VwGH 20.11.1990, 90/14/0122 VwGH 12.12.1972, 1744/71 VwGH 22.04.1986, 85/14/0165 VwGH 14.10.1981, 81/13/0081 VwGH 10.02.1987, 84/14/0088 VwGH 13.03.1991, 87/13/0190 VwGH 19.05.1993, 91/13/0022 VwGH 03.11.1992, 89/14/0098 VwGH 17.10.1978, 2446/77 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5545 VwGH 21.11.1961, 1109/61 VwGH 03.02.1967, 1736/65 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5075 VwGH 19.09.1995, 95/14/0038 VwGH 17.08.1994, 91/15/0092 VwGH 20.11.1990, 89/14/0156 VwGH 03.07.1968, 1516/66 VwGH 23.04.1974, 1982/73 VwGH 12.01.1979, 2600/78 VwGH 21.05.1975, 1461/74 VwGH 15.02.1994, 91/14/0248 VwGH 15.04.1964, 1509/63 VwGH 10.07.1964, 2131/63 VwGH 21.09.1983, 83/13/0006 VwGH 21.11.1990, 90/13/0145 VwGH 03.11.1992, 89/14/0271 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5001 VwGH 25.05.1988, 87/13/0066 VwGH 23.04.1998, 96/15/0211 VwGH 08.04.1970, 0463/68 VwGH 18.03.1971, 0349/70 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5562 VwGH 03.12.1986, 86/13/0079 VwGH 15.04.1970, 1526/68 VwGH 29.01.1998, 95/15/0037 VwGH 09.09.1971, 0268/70 VwGH 05.11.1991, 91/14/0135 VwGH 23.11.1962, 1260/61 VwGH 19.04.1968, 1832/66 VwGH 12.03.1969, 1435/68 VwGH 19.01.1971, 0144/69 VwGH 06.12.1967, 1004/67 VwGH 18.05.1971, 1582/69 VwGH 31.05.1983, 81/14/0058 VwGH 07.08.1992, 88/14/0063 VwGH 30.09.1999, 97/15/0016 VwGH 16.11.1962, 1273/62 VwGH 10.02.1967, 1158/66 VwGH 16.06.1987, 86/14/0181 VwGH 25.01.1995, 93/15/0100 VwGH 19.02.1997, 94/13/0206 VwGH 25.06.1998, 94/15/0129 VwGH 30.09.1980, 1618/80 VwGH 11.11.1992, 91/13/0152 VwGH 27.08.1991, 91/14/0083 VwGH 24.06.2010, 2006/15/0270 |
Schlagworte: | Einkommensteuer - Facharzt - Gasthaus - Gastgewerbe - Obstgeschäft. |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448