VwGH 19.04.1968, 1832/66
VwGH 19.04.1968, 1832/66
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Die Ansicht, daß der für die "Geschäftsveräußerung im ganzen" vorgesehene begünstigte Steuersatz immer schon dann anzuwenden sei, wenn alles das, was (vom Geschäft) zum Zeitpunkt der Veräußerung vorhanden ist, veräußert wird, ist rechtsirrig. Das Gesetz verlangt die Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen. Darunter kann aber nach der Verkehrsauffassung nur ein zumindest in seinen wesentlichen Grundlagen vollständiger Organismus des Wirtschaftslebens verstanden werden. Welche Gegenstände vorhanden sein müssen, um von einem solchen vollständigen Organismus sprechen zu können, bestimmt sich nach den Verhältnissen des einzelnen Falles. |
Norm | |
RS 2 | Im Beschwerdefall war ein vorzüglich eingeführtes und günstig (in Theaternähe) gelegenes Süßwareneinzelhandelsgeschäft samt Mobiliar, Mietrechten, Kundenstock und good will, jedoch ohne Warenlager veräußert worden; der Käufer eröffnete in dem Lokal einen Schneidersalon; der VwGH verneint (wie auch die belangte Behörde) das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im ganzen, Abwägung der Bedeutung des Warenlagers gegenüber den sonstigen Umständen des Geschäftes. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3737 F/1968 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1966001832.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-56037