Dienstwohnung
737Bei Dienstwohnungen richtet sich die Prüfung des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung sinngemäß nach Rz 636 ff.
738Bei unentgeltlicher Überlassung einer nach der Ausstattung üblichen Dienstwohnung an den Gesellschafter-Geschäftsführer liegt nach Maßgabe der Rz 642 (Gesamtausstattung) eine verdeckte Ausschüttung vor.
739Die Vermietung eines Eigenheimes an die Körperschaft mit der gleichzeitigen Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung an den Anteilsinhaber ist grundsätzlich als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO anzusehen ().
Drittnutzung
740Nützt ein Unternehmen, welches den Anteilsinhaber der Körperschaft als Dienstnehmer beschäftigt, Büroräume und Angestellte der Körperschaft, führt dies nicht automatisch zu einer verdeckten Ausschüttung. Nicht jeder Dienstgeber kann im Verhältnis zu seinem Dienstnehmer als nahe stehender Dritter angesehen werden. Vielmehr wäre zu prüfen, worin der Vorteil des Dienstnehmers überhaupt besteht, wenn seinem Dienstgeber derartige Nutzungen möglich sind ().
Echte stille Beteiligung
741Erwirbt die Körperschaft eine echte stille Beteiligung an einer anderen Körperschaft mit dem Zweck, ihren Geschäftsführern dadurch Vorteile (zB günstige Aktienkäufe und -verkäufe betreffend einer dritten Gesellschaft) verschaffen zu können, kann eine verdeckte Ausschüttung an die Geschäftsführer vorliegen, wenn zwischen Beteiligungserwerb und Aktienkauf ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang durch einen Gewinn aus der stillen Beteiligung in Form steuerfreier Erlöse aus dem Aktienverkauf nachweisbar ist ().
Ehemaliger Anteilsinhaber
742Einem ehemaligen Anteilsinhaber können verdeckte Ausschüttungen aufgrund seiner früheren Stellung zugerechnet werden.
Eigene Anteile
743Die Abgabe eigener Anteile an den Anteilsinhaber unter dem wahren Wert und der Einkauf von Anteilen vom Anteilsinhaber zu einem unangemessen hohen Preis stellt jeweils eine verdeckte Ausschüttung dar, ebenso der Erwerb von im Wert gesunkenen eigenen Anteilen anlässlich der Teilwertabschreibung. Verzichtet eine GmbH zugunsten ihrer Anteilsinhaber auf das vertraglich eingeräumte Recht, den Anteil des ausscheidenden Anteilsinhabers zum Nominalwert zu erwerben und können die verbleibenden Anteilsinhaber den Anteil unter dem ihm zukommenden Wert erwerben, ist von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen.
Einkommensteuerverbindlichkeit
744Die Übernahme von (Einkommensteuer)Verbindlichkeiten des Einbringenden durch die übernehmende Körperschaft stellt eine verdeckte Ausschüttung dar, wenn dafür nicht durch entsprechende "vorbehaltene Entnahmen" im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG vorgesorgt wird oder entsprechende Ersatzforderungen eingestellt werden.
Einlagenrückzahlungen
745Die steuerlichen Wirkungen der Rückzahlung von Einlagen sind in § 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988 geregelt.
Siehe zur Abgrenzung von Einlagenrückzahlungen und verdeckten Ausschüttungen den Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass des BMF-010203/0309-IV/6/2017.
Weiteres dazu siehe Stichwort "Besserungsverpflichtungen", Rz 705.
Eintrittsgelder, Nachtclubs
746Betreibt ein Zuhälter mehrere Bordelle im Rahmen einer GmbH und werden von dieser keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt, sind die "Eintrittsgelder" und "Gebühren" zu schätzen und als verdeckte Ausschüttung dem Gewinn der GmbH zuzurechnen und beim Anteilsinhaber zu erfassen. Der Gewinn kann unbedenklich mit 15% des schätzungsweise ermittelten Umsatzes angesetzt werden ().
Einzelfirma des Anteilsinhabers
747Übernimmt eine GmbH (ohne entsprechenden Vorteilsausgleich) Zahlungen für die Einzelfirma eines Anteilsinhabers, liegen idR verdeckte Ausschüttungen vor.
Empfängerbenennung
748Sind die Empfänger von Provisionszahlungen nicht ermittelbar, können diese nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Für die Zurechnung einer Kapitalertragsteuer muss allerdings nachgewiesen werden, dass diese Vermögensvorteile dem Anteilsinhaber zugeflossen sind (). Siehe das Stichwort "Kapitalertragsteuer", Rz 820 und 821.
Empfänger verdeckter Ausschüttungen
749Siehe Abschnitt 13.3, Rz 590 bis 599.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 15 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 636 ff KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 642 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 705 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 820 KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Abschnitt 13.3 |
Schlagworte: | Körperschaftsteuer - Auslegungsbehelf - Interpretation |
Stammfassung: | BMF-010216/0009-VI/6/2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAA-76455