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Spätere Veräußerung einer Domain durch den Einbringenden trotz Einbringung aller Wirtschaftsgüter des Betriebs
Werden laut Einbringungsvertrag alle Aktiva und Passiva eines Betriebs an die übernehmende GmbH übertragen, ist eine Jahre später erfolgende Veräußerung von im Betriebsvermögen des Einbringenden am Einbringungsstichtag enthaltenen Wirtschaftsgütern – hier betriebliche Domain des Rechtsanwalts – an die aufnehmende GmbH eine verdeckte Ausschüttung.
Im konkreten Fall trat durch die Zahlung eines Kaufpreises von 150.000 Euro im Jahr 2011 durch die beschwerdeführende GmbH an den vormals einbringenden Rechtsanwalt für die Domain bei der GmbH eine Vermögensminderung ein, weil die Beschwerdeführerin ohnehin bereits aufgrund des Einbringungsvertrags vom Dezember 2005 einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung der Domain hatte und einen solchen nicht erst mit dem Kaufvertrag im Jahr 2011 erwarb.
1. Der Fall
Das Einzelunternehmen Anwaltskanzlei AB wurde mit Stichtag in die beschwerdeführende AB-GmbH gem Art III UmgrStG eingebracht. Strittig ist hierbei, ob die Domain von AB im Zuge der Einbringung mitübertragen wurde. Die Domain war im Besitz von AB und auf AB registriert.
Im Jahr 2011 wurde die Domain von AB an die AB-GmbH um 150.000 Euro verkauft. Der Verkaufserlös wurde von der Betriebsprüfung als verdeckte Ausschüttung gewertet, da die Domain laut Betriebsprüfung schon mit der Einbringung übergegangen ist.