zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Richtlinie des BMF vom 05.11.2021, 2021-0.768.485
13. Verdeckte Ausschüttungen
13.9 ABC der verdeckten Ausschüttung
13.8.2 Einzelfälle
13.7.3.3 Behandlung beim Anteilsinhaber
13.7.2.2.2 Unangemessen hohe Aufwendungen zugunsten des Anteilsinhabers

Aushaftende (ausstehende) Einlagen

692Noch nicht eingeforderte Einlagen sind rechentechnische Saldogrößen (Korrekturposten zum Eigenkapital). Sie können auch nicht abgewertet werden, da sie keinen Vermögensgegenstand darstellen. Zudem können auch bei sorgfältiger Geschäftsführung und bei Anstellen eines Fremdvergleiches Forderungen gegenüber Dritten nicht stets bei Fälligkeit sofort durchgesetzt werden (). Eine verdeckte Ausschüttung kann daher bei nicht eingeforderten Einlagen nicht Platz greifen, ausgenommen bei der Mindesteinlage, sofern nicht mit der Geltendmachung von Gegenansprüchen in der gleichen Höhe gerechnet werden muss.

693Bei eingeforderten Einlagen müsste ein dringender Geldmittelbedarf gegeben sein, um eine verpflichtende Einforderung rechtfertigen zu können, sodass im Falle von Liquiditätsnöten eine verdeckte Ausschüttung denkbar ist. Selbst ein Verlust der Hälfte des Stammkapitals muss aber noch nicht mit einer konkreten Gläubigergefährdung einhergehen, eine zivilrechtliche Verpflichtung, einen Einforderungsbeschluss zu fassen, besteht nicht (ausgenommen Derartiges ist im Gesellschaftsvertrag geregelt); eine verdeckte Ausschüttung bezüglich des Einforderungsbetrages kommt daher grundsätzlich nicht zum Tragen. Da ausstehende Einlagen noch nicht fällige Forderungen sind, kann auch hinsichtlich einer fehlenden Verzinsung eine verdeckte Ausschüttung nicht unterstellt werden (). Wird allerdings eine geleistete Einlage an den Anteilsinhaber wieder ausbezahlt, liegt darin entweder - bei einer dem § 4 Abs. 12 EStG 1988 und dem , BMF-010203/0309-IV/6/2017, entsprechenden Vorgangsweise - eine Einlagenrückzahlung, andernfalls eine Darlehensaufnahme, die nach den Fremdvergleichsgrundsätzen zu verzinsen wäre. Eine fehlende oder zu geringe Verzinsung bewirkt eine verdeckte Ausschüttung.

Auslandsreisen

694Die Aufwendungen für Auslandsreisen können teils Betriebsausgaben, teils verdeckte Ausschüttungen sein. Unternimmt der Gesellschafter-Geschäftsführer die Reise zusammen mit seiner Gattin, stellen die Mehrkosten für die Teilnahme der Ehefrau eine verdeckte Ausschüttung dar, wenn die Mitnahme einer Begleitperson nicht betrieblich veranlasst ist.

Außenvorgang

695Außenvorgänge sind Vorgänge mit einem Drittgeschäft, bei denen eine direkte Zurechnung eines der Körperschaft entzogenen Gewinnes jedenfalls möglich ist. Eine verdeckte Ausschüttung kann allerdings auch bei einem Innenvorgang vorliegen. Siehe dazu das Stichwort "Innenvorgang", Rz 812 und 663 bis 665.

Avalgebühren

696Hinsichtlich des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung ist entscheidend, ob bereits die Übernahme der Bürgschaft eine verdeckte Ausschüttung darstellt. Will die Körperschaft einen Rückgriffsanspruch geltend machen, kann die verdeckte Ausschüttung darin liegen, dass die Bürgschaft unentgeltlich oder zu einem zu niedrigen Entgelt übernommen wird (Zahlung einer Avalprovision ist üblich). Siehe auch unter "Bürgschaft", Rz 718.

Baurecht

697Kommt es im Rahmen einer Betriebseinbringung unter Zurückbehalten der Betriebsliegenschaft zum Abschluss eines Baurechtsvertrages, wodurch der übernehmenden Körperschaft wirtschaftlich gesehen das Gebäude zuwächst, erfolgt die Nutzung des Gebäudes aufgrund des Baurechts, sodass eine Vergütung an den Einbringenden (über den Grundanteil hinaus) kein Nutzungsentgelt darstellt, sondern einen Vorteil aufgrund der Gesellschafterstellung.

Bauzinsen

698Bauzinsen sind Vergütungen, die Aktionären für die Anlaufzeit des Unternehmens zugesagt werden konnten. Sie sind seit der Aufhebung des § 54 Abs. 2 AktG durch das EU-GesRÄG gesellschaftsrechtlich nicht mehr gedeckt. Sie betrafen steuerlich die Anteilsinhaberschaft und konnten das Einkommen der Körperschaft als eine Form der Einkommensverwendung nicht mindern.

Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses

699Siehe Stichwort "ehemaliger Anteilsinhaber", Rz 742.

Begräbniskosten

700Den Anteilsinhaber betreffende Beerdigungskosten sind bei Übernahme durch die Körperschaft Vorteilszuwendungen an den Erben (vgl. ). Kosten für ein Grabdenkmal des Vaters des Anteilsinhabers (und Firmengründers) sind ebenfalls nicht abzugsfähig (). Aufwendungen für Traueranzeigen sind absetzbar, wenn das Inserat betrieblich veranlasst ist (vgl. ).

Begründung des Gesellschaftsverhältnisses

701Verdeckte Ausschüttungen sind auch dann möglich, wenn die Leistung vor Begründung des Gesellschaftsverhältnisses erbracht wird, ihren Grund aber in jenem Gesellschaftsverhältnis hat.

Beratungskosten

702Tritt der Anteilseigner und Geschäftsführer auch als Berater der Kapitalgesellschaft auf, dürfen Beraterentlohnung und Gehalt die Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten. Die Buchung monatlicher Honorare auf Konto "sonstige Verbindlichkeiten" ist nicht fremdüblich, auch wenn die Kapitalgesellschaft eine finanzielle Krise durchstehen muss. Siehe auch Stichwort "Anwaltskosten", Rz 686.

Bereicherung

703Zur ungerechtfertigten Bereicherung eines Gesellschafter-Geschäftsführers siehe Stichwort "Innenvorgang", Rz 812.

Besserungsverpflichtungen

704Der Anteilsinhaber verzichtet auf Forderungen gegenüber der Not leidenden Körperschaft mit der Maßgabe der Rückzahlung bei Erholung der wirtschaftlichen Situation der Körperschaft. Die Besserung kann als Eintritt in die Gewinnzone oder als Erreichen bestimmter betriebswirtschaftlicher Parameter definiert werden. Erfolgt der Forderungsverzicht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen, liegt eine steuerneutrale Einlage nach Maßgabe der EStR 2000 Rz 2599 vor. Die Rückzahlung bei Wiederaufleben der Verbindlichkeit im Falle einer Besserungsvereinbarung stellt entweder eine Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988 oder eine bei der Körperschaft steuerlich zu neutralisierende verdeckte Ausschüttung dar (siehe dazu näher Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass des BMF-010203/0309-IV/6/2017). Beim Anteilsinhaber wird bei einer Einlagenrückzahlung nach § 4 Abs. 12 EStG 1988 ein Veräußerungstatbestand verwirklicht, bei einer verdeckten Ausschüttung liegen hingegen Einkünfte aus Kapitalvermögen oder betriebliche Einkünfte vor. Siehe dazu auch unter "Einlagenrückzahlung", Rz 745.

Beteiligungsverhältnis

705Siehe Stichworte "Mehrgewinne", Rz 855, "Schwarzgeschäfte", Rz 913.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:


KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 812
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 663
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 718
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 742


KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 686
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2599
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 745
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 855
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 913
Schlagworte:
Körperschaftsteuer - Auslegungsbehelf - Interpretation
Stammfassung:
BMF-010216/0009-VI/6/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAA-76455