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Richtlinie des BMF vom 05.11.2021, 2021-0.768.485
29. Erhebung der Steuer ( § 24 KStG 1988 in Verbindung mit §§ 42 bis 46 EStG 1988)

29.8 Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (§ 107 EStG 1988 iVm § 24 Abs. 7 KStG 1988)

1582aZu § 107 EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 8207a ff.

§ 107 EStG 1988 gilt nach § 24 Abs. 7 KStG 1988 mit Abweichungen auch im Bereich der Körperschaftsteuer. Die gesetzliche Beschränkung der Abzugsteuer auf Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 KStG 1988 stellt sicher, dass nicht auch Körperschaften öffentlichen Rechts und von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite Körperschaften durch die Verpflichtung zum Steuerabzug gemäß § 21 Abs. 2 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtig werden. Diese Körperschaften unterliegen daher mit Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten - wie bisher - grundsätzlich keiner Steuerbelastung (zu Agrargemeinschaften siehe jedoch Rz 121 ff).

1582b§ 24 Abs. 7 KStG 1988, aus dem sich ergibt, dass § 107 EStG 1988 für beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige der zweiten Art ( § 1 Abs. 3 Z 2 und Z 3 KStG 1988) nicht "gilt", ist jedoch nur auf Fälle bezogen, in denen ein derartiges Körperschaftsteuersubjekt Zahlungsempfänger ist. Die Regelung soll ausschließen, dass befreite Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Grund des Umstandes, dass steuerabzugspflichtige Einkünfte ( § 107 EStG 1988) bezogen werden, gemäß § 21 Abs. 2 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtig werden.

Eine von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite Körperschaft ( § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988) unterliegt daher mit Zahlungen, die in den Anwendungsbereich des § 107 EStG 1988 fallen, der Verpflichtung zum Steuerabzug.

1582cDie Abzugsteuer beträgt nach § 24 Abs. 7 Z 1 KStG 1988 abweichend von § 107 Abs. 5 EStG 1988 lediglich 8,25%. (Dies entspricht der Anwendung des Körperschaftsteuersatzes von 25% auf die nach § 107 Abs. 11 EStG 1988 ermittelte pauschale Bemessungsgrundlage von 33%.)

§ 24 Abs. 7 Z 2 KStG 1988 erweitert die Haftungsbestimmungen des § 107 Abs. 6 EStG 1988. Der Schuldner der Einkünfte haftet für die Entrichtung der Abzugsteuer nicht, wenn der Abzug auf Grundlage der Angaben des Einkünfteempfängers - etwa aufgrund einer von einem vertretungsbefugten Organ einer Körperschaft öffentlichen Rechts unterzeichneten Bestätigung, dass die gewährten Beträge dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen sind - unterblieben ist und deshalb auch keine Anmeldung erfolgt ist und diese Angaben nicht offensichtlich unrichtig sind.

Nach § 24 Abs. 7 Z 3 KStG 1988 ist die Abzugsteuer dem Empfänger der Einkünfte vorzuschreiben, wenn ein Abzug zu Unrecht unterblieben ist.

Wurde daher etwa von einer Körperschaft öffentlichen Rechts bestätigt, mit dem Betrag nicht der Steuerpflicht zu unterliegen und sind diese Angaben für den Infrastrukturbetreiber nicht offensichtlich - das heißt leicht erkennbar - unrichtig, löst ein Unterbleiben des Steuerabzuges für ihn keine Haftung aus. Stellt sich in Folge heraus, dass der gewährte Betrag tatsächlich einem Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen ist und daher der Steuerpflicht unterliegt, hat eine Vorschreibung beim Einkünfteempfänger zu erfolgen. Gleiches gilt für den Fall, dass eine von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite Körperschaft (zB ein gemeinnütziger Verein) zu Unrecht bestätigt, dass der gewährte Betrag dem befreiten Bereich zuzurechnen ist.

1582d§ 24 Abs. 7 KStG 1988 ist grundsätzlich auf Zahlungen anzuwenden, die ab dem erfolgen. Darüber hinaus ist § 107 Abs. 11 EStG 1988 in Bezug auf die Höhe der in der Veranlagung anzusetzenden Einkünfte bereits auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 - diese erfolgte am - nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten anzuwenden ( § 26c Z 69 KStG 1988). Für solche Fälle sind die Einkünfte daher ebenfalls pauschal mit 33% des Auszahlungsbetrages anzusetzen, sofern die empfangende Körperschaft nicht den Ansatz der Einkünfte in der von ihr nachzuweisenden Höhe beantragt (siehe dazu EStR 2000 Rz 8207s).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 24 Abs. 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 1 Abs. 2 und 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 21 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 24 Abs. 7 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 107 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 107 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 24 Abs. 7 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 107 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 24 Abs. 7 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 26c Z 69 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Verweise:
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8207a ff
KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 121 ff
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8207s
Schlagworte:
Körperschaftsteuer - Auslegungsbehelf - Interpretation
Stammfassung:
BMF-010216/0009-VI/6/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAA-76455