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Richtlinie des BMF vom 31.01.2025, 2025-0.080.711
1. Persönliche Steuerpflicht (§§ 1 bis 4 KStG 1988)
1.2 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
1.2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
1.2.1.2 Körperschaften des öffentlichen Rechts ( § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988)

1.2.1.2.2 Aufzählung von Körperschaften öffentlichen Rechts

1.2.1.2.2.1 Gebietskörperschaften

42Gebietskörperschaften sind der Bund, die Länder und Gemeinden, sowie die Gemeindeverbände. Gemeindeverbände können gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG zur Besorgung bestimmter Angelegenheiten gegründet werden, zB für die Errichtung und Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen oder für die Besorgung sanitärer Aufgaben. Den öffentlich-rechtlichen Status von Gemeindeverbänden bestätigte der VfGH 16.3.1955, B 189/55.

43Zusammenschlüsse von Gemeinden zur gemeinsamen Abwicklung von Verwaltungsgeschäften (Verwaltungsgemeinschaften) sind keine Körperschaften öffentlichen Rechts und im Regelfall auch keine Betriebe gewerblicher Art. Die so genannten Urbarialgemeinden (Realgemeinden) können je nach Ausgestaltung bzw. Status Körperschaften öffentlichen oder privaten Rechts sein.

1.2.1.2.2.2 Kirchen und Religionsgesellschaften

44Unter gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften können nur die durch österreichische Gesetze anerkannten Gemeinschaften verstanden werden. Dazu gehören (Stand Oktober 2024)

  • die Altkatholische Kirche Österreichs

  • die Armenisch-Apostolische Kirche in Österreich,

  • die Evangelische Kirche A.B. und H.B.,

  • die Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich,

  • die Freikirchen in Österreich (Bund der Baptistengemeinden, Bund Evangelikaler Gemeinden, ELAIA Christengemeinden, Freie Christengemeinde - Pfingstgemeinde, Mennonitische Freikirche in Österreich),

  • die Griechisch-orientalische Kirche (=orthodoxe) Kirche in Österreich,

  • die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich,

  • die Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich,

  • die Israelitische Religionsgesellschaft,

  • Jehovas Zeugen in Österreich

  • die Katholische Kirche (lateinischer, griechischer, armenischer Ritus),

  • die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen) in Österreich,

  • Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich

  • die Neuapostolische Kirche in Österreich,

  • die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft,

  • die Syrisch-orthodoxe Kirche

45Die Katholische Kirche wurde durch das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich vom 1.5.1934, BGBl. II Nr. 2/1934 gesetzlich anerkannt. Gemäß Art. II des Konkordates werden weiters sämtliche Einrichtungen der Katholischen Kirche, die mit Rechtswirksamkeit für den staatlichen Bereich kanonisch errichtet wurden, als Körperschaften öffentlichen Rechts behandelt. Dazu zählen insb. die Österreichische Bischofskonferenz, die Österreichische Ordenskonferenz, die Kirchenprovinz, die Diözese, der Bischöfliche Stuhl, das Kapitel, die Pfarrei, die Pfarrkirche (Kirchenfabrik), das Pfründen- oder Benefizialvermögen, die Orden und Kongregationen, die Religiöse Gesellschaft, das Weltliche Institut, die Kirchliche Vereinigung, die Selbständige Stiftung, die Caritas der einzelnen Diözesen und die sonstigen vom Ordinarius errichteten und von ihm mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Institute.

Körperschaften öffentlichen Rechts sind auch die Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche gemäß §§ 3 und 4 Bundesgesetz vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961 idF BGBl. I Nr. 92/2009, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestanden haben. Danach errichtete Gemeinden und nach kirchlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen der Evangelischen Kirche erlangen auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tage des Einlangens der von der evangelischen Kirchenleitung ausgefertigten Anzeige beim für das Kulturwesen zuständigen Bundesministerium, welches das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat.

Das Gleiche gilt sinngemäß auch für alle anderen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften nach ihrem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
31.01.2025
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 116 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 3 Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961
§ 4 Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961
Konkordat, BGBl. Nr. 2/1934
Art. II Konkordat, BGBl. Nr. 2/1934
Verweise:
VfGH 16.03.1956, B 189/55
Schlagworte:
Körperschaftsteuer - Auslegungsbehelf - Interpretation - Gebietskörperschaften - Kirchen und Religionsgesellschaften
Stammfassung:
BMF-010216/0009-VI/6/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAA-76455