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VfGH 16.03.1956, B189/55

VfGH 16.03.1956, B189/55

Rechtssatz


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Normen
Bundes-Verfassungsgesetz Art120, B-VG Art120
Beamten-Überleitungsgesetz §1, Beamten-ÜG §1 Abs2
Beamten-Überleitungsgesetz §8, Beamten-ÜG §8 Abs3
Rechtssatz
Der Wasserleitungsverband Triestingtal-Südbahngemeinden ist durch das NÖ Landesgesetz vom , LGBl. Nr. 210, wiederverlautbart im LGBl. unter Nr. 177/1936, als Gemeindeverband zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung für die Triestingtalgemeinden und Südbahngemeinden errichtet worden. Der Bestand des Verbandes ist aufrecht.

Der Bestand von Gemeindeverbänden widerspricht weder dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 120, Art. 120 B-VG} noch § 8 Abs. 5 lit. f V-ÜG vom . Diese Bestimmungen verwehren wohl im bestimmten Umfang Änderungen in den die Rechtsverhältnisse der allgemeinen und besonderen autonomen Bezirksverwaltungsbehörden regelnden Gesetzen. Diese Bestimmungen verbieten nicht die Errichtung von Gemeindeverbänden.

Zur Ausscheidung eines Bediensteten ist jene Behörde zuständig, die zuletzt Dienstbehörde des Bediensteten war. Ist diese Dienststelle eine nunmehr zu liquidierende Dienststelle des Deutschen Reiches gewesen, dann ist zu dieser dienstrechtlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz und {Beamten-Überleitungsgesetz § 8, § 8 Abs. 3 B-ÜG} der Liquidator der Einrichtungen des Deutschen Reiches in der Republik Österreich zuständig.

Entscheidungstext

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

Zusatzinformationen


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Normen
Bundes-Verfassungsgesetz Art120, B-VG Art120
Beamten-Überleitungsgesetz §1, Beamten-ÜG §1 Abs2
Beamten-Überleitungsgesetz §8, Beamten-ÜG §8 Abs3
Sammlungsnummer
2968
Schlagworte
Beamtenrecht Beamten-Überleitungsgesetz Wasserversorgung Niederösterreich Gemeindeverbände Verfassung Übergang 1920
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1956:B189.1956
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-83561