VfGH 16.03.1956, B189/55
VfGH 16.03.1956, B189/55
Rechtssatz
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Normen | Bundes-Verfassungsgesetz Art120, B-VG Art120 Beamten-Überleitungsgesetz §1, Beamten-ÜG §1 Abs2 Beamten-Überleitungsgesetz §8, Beamten-ÜG §8 Abs3 |
Rechtssatz | Der Wasserleitungsverband Triestingtal-Südbahngemeinden ist durch das NÖ Landesgesetz vom , LGBl. Nr. 210, wiederverlautbart im LGBl. unter Nr. 177/1936, als Gemeindeverband zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Wasserleitung für die Triestingtalgemeinden und Südbahngemeinden errichtet worden. Der Bestand des Verbandes ist aufrecht. Der Bestand von Gemeindeverbänden widerspricht weder dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 120, Art. 120 B-VG} noch § 8 Abs. 5 lit. f V-ÜG vom . Diese Bestimmungen verwehren wohl im bestimmten Umfang Änderungen in den die Rechtsverhältnisse der allgemeinen und besonderen autonomen Bezirksverwaltungsbehörden regelnden Gesetzen. Diese Bestimmungen verbieten nicht die Errichtung von Gemeindeverbänden. Zur Ausscheidung eines Bediensteten ist jene Behörde zuständig, die zuletzt Dienstbehörde des Bediensteten war. Ist diese Dienststelle eine nunmehr zu liquidierende Dienststelle des Deutschen Reiches gewesen, dann ist zu dieser dienstrechtlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz und {Beamten-Überleitungsgesetz § 8, § 8 Abs. 3 B-ÜG} der Liquidator der Einrichtungen des Deutschen Reiches in der Republik Österreich zuständig. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
Spruch
Begründung
Zusatzinformationen
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Normen | Bundes-Verfassungsgesetz Art120, B-VG Art120 Beamten-Überleitungsgesetz §1, Beamten-ÜG §1 Abs2 Beamten-Überleitungsgesetz §8, Beamten-ÜG §8 Abs3 |
Sammlungsnummer | 2968 |
Schlagworte | Beamtenrecht Beamten-Überleitungsgesetz Wasserversorgung Niederösterreich Gemeindeverbände Verfassung Übergang 1920 |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1956:B189.1956 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-83561