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Richtlinie des BMF vom 19.04.2020, 2020-0.236.027

9. Nicht meldende Finanzinstitute ( §§ 62 bis 70 GMSG)

60In § 62 GMSG werden diejenigen Finanzinstitute aufgelistet, die als "nicht meldende Finanzinstitute" gelten und daher keiner Meldepflicht iSd GMSG unterliegen.

§ 62 Z 1 GMSG nimmt von der Meldepflicht zunächst

  • staatliche Rechtsträger,

  • internationale Organisationen

  • und Zentralbanken

aus. Eine Gegenausnahme besteht jedoch bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen.

Beispiel:

Somit ist eine Zentralbank, die auf kommerzieller Basis als ein Vermittler im Namen Dritter - und damit nicht in ihrer eigentlichen Rolle als Zentralbank - auftritt, im Rahmen dieser Aktivität kein nicht meldendes Finanzinstitut iSd § 62 GMSG (vgl. Sec. VIII Rz 31 CRS-Kommentar).

Werden allerdings etwa Verwahrkonten für aktuelle oder frühere Mitarbeiter oder deren Angehörige gehalten, so ist dies nicht als gewerbliche Finanzaktivität zu werten (vgl. FAQ 3 vom Februar 2019 zu Sec. VIII B).

Ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation sowie eine Zentralbank können sowohl ein aktiver NFE iSd § 95 GMSG (vgl. Rz 80) als auch ein nicht meldendes Finanzinstitut iSd § 62 Z 1 GMSG sein. Wie das GMSG auf diese Fälle anzuwenden ist, kommt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. So klammert der Begriff des NFE zunächst Finanzinstitute aus. Damit wird in einem ersten Schritt danach zu fragen sein, ob ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank in funktionaler Hinsicht als Finanzinstitut iSd § 56 GMSG (vgl. Rz 52 ff) einzustufen ist. Handelt es sich tatsächlich um ein Finanzinstitut, dann kann es als nicht meldendes Finanzinstitut eingeordnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Kann ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation oder einer Zentralbank hingegen nicht als Finanzinstitut klassifiziert werden, erfolgt eine Einordnung als aktiver NFE (vgl. FAQ 1 vom Februar 2019 zu Sec. VIII A).

Der Begriff des staatlichen Rechtsträgers iSd § 62 Z 1 GMSG wird in § 63 GMSG definiert. Als staatlicher Rechtsträger zählen demnach im Allgemeinen die Regierung eines Staats und dessen Gebietskörperschaften oder aber auch eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates befindet. Um den internationalen Handel und die Entwicklung zu fördern, haben viele Staaten entsprechende Export- oder Entwicklungsfinanzierungsprogramme oder Agenturen, die entweder direkt Darlehen bereitstellen oder bei Darlehen durch kommerzielle Kreditgeber Versicherungen oder Garantien gewähren, eingerichtet. Solche Agenturen werden im Allgemeinen als staatliche Rechtsträger iSd § 62 Z 1 GMSG zu qualifizieren sein (vgl. Sec. VIII Rz 33 CRS-Kommentar).

Der Begriff der internationalen Organisation iSd § 62 Z 1 GMSG wird in § 64 GMSG definiert. Demnach sind internationale Organisationen zwischenstaatliche oder übernationale Organisationen, die hauptsächlich aus Regierungen bestehen, mit Österreich oder einem teilnehmenden Staat ein Sitzabkommen abgeschlossen haben und deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen. Dabei sind Abkommen iSd § 64 Z 2 GMSG zB Vereinbarungen, welche die Büros oder Betriebe der Organisation (zB ein regionales Büro) mit Privilegien und Immunitäten ausstatten (vgl. Sec. VIII Rz 34 CRS-Kommentar).

Der Begriff der Zentralbank iSd § 62 Z 1 GMSG wird in § 65 GMSG definiert. Als Zentralbank wird grundsätzlich jenes Institut angesehen, das per Gesetz oder behördlicher Anordnung die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. In Österreich fällt darunter die Oesterreichische Nationalbank.

§ 62 Z 2 GMSG nimmt von der Meldepflicht weiters aus:

  • Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung,

  • Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung,

  • Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank,

  • und qualifizierte Kreditkartenanbieter.

Der Begriff des Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung iSd § 62 Z 2 GMSG wird in § 66 GMSG definiert. Dabei handelt es sich um einen bestimmten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall. Als Voraussetzung für die Qualifizierung als begünstigter Altersvorsorgefonds sind zB staatliche Steuerbegünstigungen und Einschränkungen in der Mittelverwendung vorgesehen (vgl. auch Sec. VIII Rz 36 f CRS-Kommentar).

Der Begriff des Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung iSd § 62 Z 2 GMSG wird in § 67 GMSG definiert. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um jene Altersvorsorgefonds, an denen weniger als 50 Personen beteiligt sind. Daneben sind die in den Z 2 bis 5 näher geregelten Voraussetzungen zu erfüllen.

Durch § 67 Z 3 GMSG werden die möglichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für Zwecke der nicht meldenden Finanzinstitute begrenzt. In diese Rechnung nicht miteinzubeziehen sind ex lege die in § 87 Z 1 GMSG (vgl. Rz 72) genannten Vorsorgekonten. Darüber hinaus können auch Vermögensübertragungen von den in den §§ 66 bis 68 GMSG genannten Fonds von der Berechnung dieser Grenze ausgeschieden werden (vgl. auch Sec. VIII Rz 40 CRS-Kommentar).

Der Begriff des Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank iSd § 62 Z 2 GMSG wird in § 68 GMSG definiert. Als solche sind Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall anzusehen, die - vereinfacht dargestellt - diese Leistungen an derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer dieser Rechtsträger, Organisationen oder Nationalbank erbringen.

Der Begriff des qualifizierten Kreditkartenanbieters iSd § 62 Z 2 GMSG wird in § 69 GMSG definiert. Dies ist ein Kreditkartenanbieter, der Einlagen nur unter bestimmten Auflagen und Beschränkungen akzeptiert.

Der in § 69 Z 2 GMSG genannte Zeitpunkt stimmt mit dem in § 80 GMSG genannten Zeitpunkt für "Neukonten" überein (vgl. Rz 70). Wurde ein Finanzinstitut nach diesem Zeitpunkt gegründet, so sind die in § 69 Z 2 GMSG genannten Bedingungen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten zu erfüllen (Sec. VIII Rz 43 CRS-Kommentar).

§ 62 Z 3 GMSG nimmt von der Meldepflicht ferner aus: einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass dieser zur Steuerhinterziehung missbraucht wird und der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Z 1 und Z 2 genannten Rechtsträger aufweist, sofern der Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht. Dabei ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt mit Verordnung festzulegen, welche Rechtsträger diese Voraussetzungen erfüllen. Diese Ausnahme von der Meldepflicht soll eine gewisse Flexibilität ermöglichen (vgl. auch Sec. VIII Rz 46 CRS-Kommentar; FAQ 2 vom Februar 2019 zu Sec. VIII B).

Das erste Kriterium des § 62 Z 3 GMSG ist ein geringes Risiko des Missbrauchs zur Steuerhinterziehung. Dabei können folgende Faktoren für ein geringes Risiko berücksichtigt werden:

  • das Finanzinstitut unterliegt einer staatlichen Regulierung;

  • es werden Informationen an die Steuerbehörden übermittelt.

Folgende Faktoren können für ein hohes Risiko berücksichtigt werden:

  • die Art des Finanzinstituts unterliegt nicht dem Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC);

  • die Art des Finanzinstituts darf Inhaberanteile ausgeben und unterliegt nicht effizienten Maßnahmen, welche FATF-Empfehlungen in Bezug auf Transparenz und wirtschaftliches Eigentum an juristischen Personen umsetzen;

  • die Art des Finanzinstituts wird als Steuerspar-Modell beworben.

(vgl. Sec. VIII Rz 47 CRS-Kommentar).

Das zweite Kriterium des § 62 Z 3 GMSG, welches zusätzlich zum ersten Kriterium erfüllt sein muss, betrifft die im Wesentlichen ähnlichen Eigenschaften wie die in Z 1 und Z 2 genannten Rechtsträger. § 62 Z 3 GMSG kann allerdings nicht dazu herangezogen werden, um letztlich bestimmte Kriterien der in Z 1 und Z 2 genannten Fälle "auszuhebeln". Bei der Prüfung der Ähnlichkeit ist daher für jene Merkmale, die im Vergleich zu Z 1 bzw. Z 2 nicht erfüllt werden, ein Ersatzmerkmal zu identifizieren, welches den geringen Risikofaktor im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung sicherstellt (vgl. Sec. VIII Rz 48 CRS-Kommentar).

Beispiel (Non-Profit-Organisation):

Eine Non-Profit-Organisation, bei der keines der für Z 1 und Z 2 genannten Merkmale erfüllt ist, kann nicht nur deshalb als nicht meldendes Finanzinstitut qualifiziert werden, weil sie eine Non-Profit-Organisation ist (vgl. Sec. VIII Rz 51 CRS-Kommentar).

Beispiel (Altersvorsorgefonds):

Ein Altersvorsorgefonds erfüllt alle der für § 66 GMSG (Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung) genannten Bedingungen. Allerdings steht der Fonds auch Selbstständigen offen. Da in einem solchen Fall insgesamt ein Ersatzmerkmal gegeben ist, das den geringen Risikofaktor im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung sicherstellt, kann der Altersvorsorgefonds als nicht meldendes Finanzinstitut qualifiziert werden (vgl. Sec. VIII Rz 51 CRS-Kommentar).

Beispiel (unbegrenzter Altersvorsorgefonds):

Ein Altersvorsorgefonds erfüllt die für § 67 GMSG (Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung) genannten Bedingungen, mit Ausnahme jener der Z 3. Allerdings sind die damit verbundenen Steuerbefreiungen mit dem Einkommen und den Entschädigungen des Mitarbeiters beschränkt. Da in einem solchen Fall ein Ersatzmerkmal gegeben ist, das den geringen Risikofaktor im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung sicherstellt, kann der Altersvorsorgefonds als nicht meldendes Finanzinstitut qualifiziert werden (vgl. Sec. VIII Rz 51 CRS-Kommentar).

Beispiel (Anlageinstrument ausschließlich für Pensionsfonds):

Ein Anlageinstrument dient ausschließlich der Einkünftegenerierung zugunsten der in den §§ 66 bis 68 GMSG genannten Fonds oder der in § 87 Z 1 GMSG genannten Konten. Da das gesamte Einkommen dieses Anlageinstruments ausschließlich nicht meldenden Finanzinstituten bzw. ausgenommen Konten zugute kommt, ist insgesamt ein Ersatzmerkmal gegeben, das den geringen Risikofaktor im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung sicherstellt. So kann der Pensionsfonds als nicht meldendes Finanzinstitut qualifiziert werden (vgl. Sec. VIII Rz 51 CRS-Kommentar).

Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes ( GMSG-DV) vom (BGBl. II Nr. 439/2015 idF BGBl. II Nr. 339/2019) wurde von der in § 62 Z 3 und § 87 Z 8 GMSG genannten Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht. Vor dem Hintergrund, dass das GMSG die Terminologie der Amtshilferichtlinie übernimmt, die ihrerseits die OECD-Terminologie des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen übernommen hatte, der sich seinerseits stark an US-Recht orientiert, stimmt die Terminologie des GMSG in verschiedenen Bereichen nicht mit der im Banken- und Versicherungswesen in Österreich gängigen Terminologie überein. Dadurch haben sich bei der Anwendung der Vorschriften des GMSG gewisse Zweifelsfragen ergeben, insbesondere auch in Zusammenhang mit §§ 62 und 87 GMSG. Zur Schaffung von Klarheit und Rechtssicherheit für betroffene Rechtsträger und Finanzinstitute wurden daher auch allenfalls ohnedies bereits ex lege erfasste Ausnahmefälle in die GMSG-DV aufgenommen. Die darüber hinaus in der GMSG-DV genannten Finanzinstitute und Konten erfüllen die Anforderungen nach § 62 Z 3 und § 87 Z 8 GMSG.

Im Ergebnis werden in der GMSG-DV für Zwecke des § 62 GMSG folgende nicht meldende Finanzinstitute genannt:

  • Betriebliche Vorsorgekassen im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015;

  • die OeKB CSD GmbH;

  • Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015;

  • die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft;

  • die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur GmbH (OeBFA) im Sinne des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014;

  • Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015, oder des Betriebspensionsgesetzes - BPG, BGBl. Nr. 282/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015;

  • Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015.

Im Übrigen ist die GMSG-DV nicht deckungsgleich mit der in ABl. Nr. C 362 vom S. 7 kundgemachten Liste der als "Ausgenommene Konten" zu behandelnden Konten gemäß Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe g des Anhangs I der Richtlinie 2011/16/EU, bzw. der Liste der Rechtsträger, die für die Zwecke von Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe c des Anhangs I der Richtlinie 2011/16/EU als nicht meldende Finanzinstitute zu behandeln sind. Dies liegt daran, dass für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union keine Fälle gemeldet werden durften, die sich schon unmittelbar unter Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe g bzw. Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe c des Anhangs I der Richtlinie 2011/16/EU subsumieren lassen, während die GMSG-DV auch bloße Klarstellungen enthält.

§ 62 Z 4 GMSG nimmt von der Meldepflicht weiters einen ausgenommenen Organismus für gemeinsame Anlagen aus. Diese sind vereinfacht gesagt Investmentunternehmen, bei denen sämtliche Beteiligungen von nicht meldepflichtigen Personen gehalten werden.

§ 62 Z 5 GMSG nimmt von der Meldepflicht weiters einen Trust aus, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach den §§ 1 bis 6 GMSG zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet. Die Ausnahme des § 62 Z 5 GMSG hat einen ähnlichen Effekt wie der Fall einer Inanspruchnahme von Dienstleistern (vgl. Rz 8 zu § 8 GMSG). Der einzige Unterschied besteht darin, dass im Falle der Inanspruchnahme von Dienstleistern die Verantwortung hinsichtlich der Melde- und Sorgfaltspflichten beim Finanzinstitut verbleibt, während die Verantwortung iSd § 62 Z 5 GMSG vom Trust auf den Treuhänder übergeht. § 62 Z 5 GMSG ändert allerdings nichts am Zeitpunkt und der Art der Melde- und Sorgfaltspflichten. Diese sind vielmehr so zu beurteilen, als wäre die Verantwortung noch beim Trust gelegen (vgl. Sec. VIII Rz 56 CRS-Kommentar).

§ 62 Z 5 GMSG ist nicht nur für Trusts anwendbar, sondern auch für Vereinbarungen, die einem Trust ähnlich sind, so etwa ein Familienfideikommiss (vgl. Sec. VIII Rz 56 CRS-Kommentar).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§§ 62 bis 70 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 62 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 62 Z 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 95 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 56 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 63 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 64 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 64 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 65 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 62 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 66 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 67 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 67 Z 3 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 87 Z 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§§ 66 bis 68 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 68 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 69 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 69 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 80 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 62 Z 3 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
GMSG-DV, Durchführung des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes, BGBl. II Nr. 439/2015
§ 87 Z 8 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 87 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
RL 2011/16/EU, ABl. Nr. L 64 vom S. 1
§ 62 Z 4 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 62 Z 5 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§§ 1 bis 6 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 8 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Verweise:
Schlagworte:
Finanzinstitut - Meldepflicht - Konto - Finanzkonto
Stammfassung:
BMF-010221/0820-VI/8/2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAA-76451