Richtlinie des BMF vom 19.04.2020, 2020-0.236.027
11. Der Begriff "meldepflichtiges Konto" ( §§ 88 bis 95 GMSG)

11.6. Non-Financial Entity ( §§ 93 bis 95 GMSG)

11.6.1. Allgemeines ( § 93 GMSG)

78Konrad/Schimek, Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten - Abgrenzungsfragen zu aktiven und passiven Rechtsträgern, SWI 2/2020 S. 86Konrad/Schimek, Banken als Hilfsintermediäre gemäß EU-Meldepflichtgesetz?, AVR 2/2020 S. 69Eine Non-Financial Entity ("NFE") ist ein Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist.

11.6.2. Passiver NFE ( § 94 GMSG)

79Ein passiver NFE ist ein NFE, der kein aktiver NFE ist. Ein passiver NFE bedeutet auch ein Investmentunternehmen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 GMSG, das kein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates ist.

Beispiel:

Staat A hat mit Staat B ein reziprokes Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten. Staat A hat jedoch mit Staat C kein entsprechendes Abkommen. W, ein in Staat A meldendes Finanzinstitut, hält für die Rechtsträger X und Y Finanzkonten. Bei den Rechtsträgern X und Y handelt es sich um Investmentunternehmen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 GMSG. Rechtsträger X ist im Staat B ansässig und Rechtsträger Y ist im Staat C ansässig. Aus der Sicht von W ist Rechtsträger X ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates und Rechtsträger Y ist kein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates. Als Konsequenz hat W den Rechtsträger Y als passiven NFE gemäß § 94 lit. b GMSG zu behandeln (Sec. VIII Rz 123 CRS-Kommentar).

11.6.3. Aktiver NFE ( § 95 GMSG)

80Jeder NFE kann ein aktiver NFE sein, vorausgesetzt dieser erfüllt die in § 95 GMSG genannten Voraussetzungen (Sec. VIII Rz 124 CRS-Kommentar).

Ein Rechtsträger ist ein aktiver NFE im Sinne von § 95 Z 1 GMSG, wenn weniger als 50% der Einkünfte passive Einkünfte sind und weniger als 50% der Vermögenswerte der Erzielung passiver Einkünfte dienen. Es ist nicht erforderlich, dass während eines bestimmten Zeitraums auch tatsächlich Einkünfte erzielt werden. Vielmehr müssen die Vermögenswerte derart ausgestaltet sein, dass sie passive Einkünfte erzeugen bzw. erzeugen könnten (FAQ 2 vom Juni 2016 zu Sec. VIII D).

Beispiel:

Geld ist als Vermögenswert einzustufen, der passive Einkünfte erzeugen kann oder für dessen Erzeugung gehalten wird, auch wenn es tatsächlich diese Einkünfte nicht erzielt (FAQ 2 vom Juni 2016 zu Sec. VIII D).

Bei der Festlegung der Bedeutung von passiven Einkünften muss ein Bezug zu den jeweiligen speziellen nationalen Regelungen erfolgen. Es besteht zwar grundsätzlich keine Definition, was passive Einkünfte sind, aber in der Regel fällt Folgendes darunter:

  • Dividenden;

  • Zinsen;

  • Einkünfte äquivalent zu Zinsen;

  • Mieten und Lizenzgebühren, ausgenommen solche, die zumindest teilweise aus dem aktiven Führen von Geschäften durch Mitarbeiter des NFE abgeleitet werden können;

  • Renten;

  • Überschuss von Gewinnen über Verlusten aus dem Verkauf oder Austausch von Finanzvermögen, welcher zu den oben beschriebenen Einkünften führt;

  • Überschuss von Gewinnen über Verlusten von Transaktionen in Bezug auf jedes Finanzvermögen;

  • Überschuss von Fremdwährungsgewinnen über Fremdwährungsverluste;

  • Nettoeinkünfte von Swaps;

  • Beträge, die aus rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen stammen (Sec. VIII Rz 126 CRS-Kommentar).

Im Falle eines NFE, der regelmäßig als Händler von Finanzvermögen tätig ist, umfassen passive Einkünfte nicht Einkünfte aus Transaktionen, die im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Händlers als Händler von Finanzvermögen erzielt wurden (Sec. VIII Rz 126 CRS-Kommentar).

Der Wert des Vermögens eines NFEs wird basierend auf dem gemeinen Wert oder Buchwert des Vermögens, welches in der Bilanz des NFEs widergespiegelt wird, bestimmt (Sec. VIII Rz 127 CRS-Kommentar).

Als aktiver NFE nach § 95 Z 2 GMSG gilt ein solcher, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden oder der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers ist, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden (zur Formulierung "regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt" siehe Rz 74).

Rechtsträger gelten nach § 95 Z 4 GMSG als aktive NFE, wenn sie im Wesentlichen die in dieser Bestimmung aufgelisteten Tätigkeiten ausüben. "Im Wesentlichen alle Tätigkeiten" nach § 95 Z 4 GMSG bedeutet 80% oder mehr. Es ist zulässig, als Maßstab für die Bestimmung dieses Schwellenwerts die kumulativen Vermögenswerte der Gesellschaft in einem Kalenderjahr (oder in einem geeigneten Meldezeitraum) heranzuziehen, welche mit einer Holding-, Finanzierungs- oder Dienstleistungstätigkeit gegenüber der Tochtergesellschaft im Zusammenhang stehen (zB Anteile an verbundenen Unternehmen, Forderungen gegen verbundene Unternehmen). Unter "Besitzen der ausgegebenen Aktien" wird auch das Halten von Geschäfts- oder Gesellschaftsanteilen verstanden.

Wenn jedoch der Besitz oder Gruppenfinanzaktivitäten des NFE weniger als 80% der Aktivitäten ausmachen, der NFE aber auch aktive Einkünfte (dh. Einkünfte, die nicht passive Einkünfte sind) erzielt, wird der Status eines aktiven NFE erreicht, vorausgesetzt, dass die Gesamtsumme der Aktivitäten das Erfordernis erfüllt, dass "im Wesentlichen alle Tätigkeiten" den Schwellenwert überschreiten.

Um festzustellen, ob die Aktivitäten, die keine solchen aus dem Besitz oder Gruppenfinanzaktivitäten des NFE sind, ihn als aktiven NFE qualifizieren, kann zur Prüfung in Bezug auf diese anderen Aktivitäten § 95 Z 1 GMSG herangezogen werden (Sec. VIII Rz 130 CRS-Kommentar).

Beispiel:

Wenn eine Holdinggesellschaft zu 60% Holding-, Finanz- oder Dienstleistungsaktivitäten für eine oder mehrere Tochtergesellschaften erbringt und zu 40% die Funktionen eines Verteilungszentrums für in der dazugehörigen Gruppe produzierte Waren wahrnimmt und die Einkünfte aus den Tätigkeiten als Verteilungszentrum nach § 95 Z 1 GMSG als aktiv einzustufen sind, liegt ein aktiver NFE vor. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass weniger als 80% Aktivitäten aus dem Besitz von ausgegebenen Aktien oder der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen an eine oder mehrere Tochtergesellschaften sind (Sec. VIII Rz 130 CRS-Kommentar).

Der Begriff "im Wesentlichen alle Tätigkeiten" umfasst auch eine Kombination aus dem Besitz von Aktien und der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen an eine oder mehrere Tochtergesellschaften. Der Begriff Tochtergesellschaft bedeutet jede aktive oder passive Einheit, dessen ausgegebene Aktien entweder unmittelbar oder mittelbar von einem NFE (als Ganzes oder als Teil) gehalten werden (Sec. VIII Rz 130 CRS-Kommentar).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.04.2020
Betroffene Normen:
§§ 93 bis 95 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 93 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 94 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 59 Abs. 1 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 94 lit. b GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 95 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 95 Z 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 95 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 95 Z 4 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Stammfassung:
BMF-010221/0820-VI/8/2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAA-76451