Richtlinie des BMF vom 19.04.2020, 2020-0.236.027

11. Der Begriff "meldepflichtiges Konto" ( §§ 88 bis 95 GMSG)

11.1. Meldepflichtiges Konto ( § 88 GMSG)

73Bramerdorfer/Stundner, BMF veröffentlicht Richtlinien zum GMSG, SWK 3/2017 S. 149Ein meldepflichtiges Konto ist ein von einem meldenden Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates geführtes Finanzkonto, dessen Inhaber eine oder mehrere meldepflichtige Person(en) oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren meldepflichtigen Person(en) beherrscht wird, ist oder sind. Ist eine beherrschende Person eines passiven NFE nicht in einem teilnehmenden Staat, sondern zB ausschließlich in der Republik Österreich ansässig, besteht keine Meldepflicht (FAQ 1 vom Juni 2016 zu Sec. VIII D).

Die Meldepflicht ist vom Status des oder der Inhaber sowie dem Ergebnis der Prüfung nach den in §§ 7 bis 53 GMSG beschriebenen Verfahren abhängig.

11.2. Meldepflichtige Person ( § 89 GMSG)

74Der Ausdruck "meldepflichtige Person" bedeutet eine Person eines teilnehmenden Staates. Ausgenommen davon sind

  • Kapitalgesellschaften, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden ( § 89 Z 1 GMSG),

  • Kapitalgesellschaften, die ein verbundener Rechtsträger einer Kapitalgesellschaft nach Z 1 sind ( § 89 Z 2 GMSG),

  • staatliche Rechtsträger ( § 89 Z 3 GMSG),

  • internationale Organisationen ( § 89 Z 4 GMSG),

  • Zentralbanken ( § 89 Z 5 GMSG), sowie

  • Finanzinstitute ( § 89 Z 6 GMSG).

Nach § 89 Z 1 GMSG ist "eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden" keine meldepflichtige Person. "Regelmäßig gehandelt" bedeutet dabei, dass ein bedeutsames Handelsvolumen der Aktie auf laufender Basis erfolgt. Eine anerkannte Wertpapierbörse bedeutet eine Börse, die von einer staatlichen Behörde (worunter zB auch die European Securities and Markets Authority zu verstehen ist) offiziell anerkannt und überwacht wird und einen bedeutsamen jährlichen gehandelten Aktienwert hat (Sec. VIII Rz 112 CRS-Kommentar).

Hinsichtlich jeder Aktiengattung der Kapitalgesellschaft liegt ein bedeutsames Handelsvolumen auf laufender Basis vor wenn:

  • der Handel in jeder dieser Klassen über die minimalen Mengen hinaus ausgeführt wird, und zwar an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen an zumindest 60 Wirtschaftstagen während des vorherigen Kalenderjahres und

  • die aggregierte Aktienzahl in jeder dieser Klassen, die an diesem Markt oder diesen Märkten während des vorherigen Jahres gehandelt werden, zumindest 10% der durchschnittlichen Aktienzahl ausmacht, die in dieser Klasse während des vorherigen Kalenderjahres aussteht (Sec. VIII Rz 113 CRS-Kommentar).

Jede Aktiengattung der Kapitalgesellschaft bedeutet eine Aktiengattung oder mehrere Aktiengattungen, die

  • während des vorangegangen Kalenderjahres auf einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gelistet waren und

  • zusammen insgesamt mehr als 50% der vereinigten Stimmrechte aller zur Stimmabgabe berechtigten Aktiengattungen der Kapitalgesellschaft und des Gesamtwertes der Aktien dieser Kapitalgesellschaft darstellen (FAQ 4 June 2016 zu Sec. VIII D).

Eine Aktiengattung wird grundsätzlich die Voraussetzung des regelmäßigen Handels für ein Kalenderjahr erfüllen, wenn die Aktie während eines solchen Jahres an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt wird und regelmäßig von Händlern, die mit dieser Aktie handeln, notiert wird. Ein Händler ist nur dann zum Aktienhandel bereit, wenn dieser Händler regelmäßig und aktiv an Kunden anbietet, von Kunden Aktien kauft und an Kunden verkauft. Diese Kunden sind keine dem Händler nahe stehenden Personen (Sec. VIII Rz 114 CRS-Kommentar).

Eine Börse hat ein bedeutsames Handelsvolumen an Aktien, wenn der jährliche gehandelte Aktienwert an der Börse (oder der Vorgängerbörse) während eines dreijährigen Zeitraums vor dem Bestimmungsjahr in jedem Kalenderjahr den Betrag von 1.000.000.000 US-Dollar überschreitet. Wenn eine Börse mehr als eine Marktstufe hat, auf der Aktien separat gelistet oder gehandelt werden können, muss jede Stufe als separate Börse gehandelt werden (Sec. VIII Rz 115 CRS-Kommentar).

Finanzinstitute werden in Z 6 ausgenommen, da diese ihr eigenes Berichtswesen haben oder als Rechtsträger betrachtet werden, die ein niedriges Risiko haben, Steuern zu umgehen. Diese werden daher von den Meldepflichten ausgenommen, mit der Ausnahme von Investmentunternehmen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 GMSG, die kein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates sind und somit als meldepflichtige passive NFE behandelt werden ( § 94 GMSG; Rz 79; Sec. VIII Rz 116 CRS-Kommentar).

11.3. Person eines teilnehmenden Staats ( § 90 GMSG)

75Eine Person eines teilnehmenden Staates liegt vor, wenn eine natürliche Person oder ein Rechtsträger in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist. Wenn keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt (zB bei einer Personengesellschaft) gilt der Rechtsträger in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet (Sec. VIII Rz 106 CRS-Kommentar).

Personengesellschaften werden in den einzelnen Staaten entweder als transparent oder als eigenes Steuersubjekt behandelt. Verfügt eine Personengesellschaft über keine Ansässigkeit für steuerliche Zwecke, soll sie als in jenem Staat ansässig behandelt werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet (Sec. VIII Rz 108 CRS-Kommentar).

Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist jener Ort, wo für die Durchführung der Geschäftstätigkeit wesentliche Entscheidungen getroffen werden. Zur Bestimmung des tatsächlichen Ortes der Geschäftsleitung müssen von Kontoinhabern alle maßgeblichen Tatsachen und Umstände berücksichtigt werden. Ein Rechtsträger kann mehrere Orte der Geschäftsleitung haben, aber er kann nur einen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung zu einer Zeit haben (Sec. VIII Rz 109 CRS-Kommentar).

11.4. Teilnehmender Staat ( § 91 GMSG)

76Für die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards bestehen unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Dem wird in § 91 GMSG Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung ist zum einen ein teilnehmender Staat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ( § 91 Z 1 GMSG), soweit dieser in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018, fällt.

Zum anderen gilt als teilnehmender Staat ein anderer Staat, mit dem ein Abkommen besteht, wonach der andere Staat die in § 3 GMSG genannten Informationen übermittelt ( § 91 Z 2 GMSG). Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats in § 1 der Verordnung zu § 91 Z 2 GMSG über die Liste der teilnehmenden Staaten (BGBl. II Nr. 120/2019) festgelegt, welche Staaten als teilnehmende Staaten anzusehen sind.

Zudem bedeutet teilnehmender Staat einen anderen Staat, mit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat und der in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste angeführt ist ( § 91 Z 3 GMSG):

http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/tax_cooperation/mutual_assistance/direct_tax_directive/index_de.htm

Zu diesen Staaten zählen Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Schweiz, welche entsprechend der jeweiligen mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommen ab 1. Jänner 2017 als teilnehmende Staaten iSd § 91 Z 3 GMSG gelten.

Die Republik Österreich selbst ist hingegen kein teilnehmender Staat im Sinne des § 91 GMSG.

Eine vollständige Liste aller teilnehmenden Staaten findet sich in der Info des BMF vom 17.06.2019, BMF-010221/0183-IV/8/2019, "Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten nach § 91 GMSG - Liste der teilnehmenden Staaten (1. Mai 2019)" - in der jeweils aktuellen Fassung.

11.5. Beherrschende Person ( § 92 GMSG)

77Eine beherrschende Person wird als natürliche Person, die einen Rechtsträger beherrscht, definiert und wird nach den in den jeweiligen Spezialgesetzen für Finanzinstitute maßgeblichen Bestimmungen für wirtschaftliche Eigentümer ( § 2 WiEReG) ermittelt.

In Bezug auf einen Rechtsträger, der eine juristische Person ist, bedeutet der Begriff "beherrschende Personen" natürliche Personen, die über den Rechtsträger Kontrolle ausüben. Ein Rechtsträger wird grundsätzlich von natürlichen Personen beherrscht, wenn diese letztendlich beherrschende Eigentumsanteile halten. Ein beherrschender Eigentumsanteil ist von der Eigentümerstruktur der juristischen Person abhängig und wird in der Regel auf Basis eines Schwellenwertes im Zuge eines risikobasierten Ansatzes identifiziert (maßgeblich ist idR ein Schwellenwert von 25%). Wenn keine natürliche Person die Kontrolle durch Eigentumsanteile des Rechtsträgers ausübt, ist die beherrschende Person des Rechtsträgers jene natürliche Person, die durch andere Mittel die Kontrolle über den Rechtsträger ausübt. Wenn keine natürliche Person identifiziert wird, die die Beherrschung über den Rechtsträger ausübt, ist jene natürliche Person, die die Position eines "Senior Managing Official" innehat, die beherrschende Person (Sec. VIII Rz 133 CRS-Kommentar).

Bei einem Trust bedeutet der Ausdruck "beherrschende Person" den Treugeber, den oder die Treuhänder, gegebenenfalls den Protektor oder die Protektoren, den oder die Begünstigten oder die Begünstigtenklassen sowie jede sonstige natürliche Person, die den Trust tatsächlich beherrscht bzw. alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen. Der Treugeber, der oder die Treuhänder, gegebenenfalls der Protektor oder die Protektoren sowie der oder die Begünstigten und die Begünstigtenklassen gelten unabhängig davon, ob sie Kontrolle über den Trust ausüben, als beherrschende Personen (Sec. VIII Rz 134 CRS-Kommentar).

Bei einem Rechtsgebilde, das kein Trust ist (etwa Stiftungen), bedeutet der Ausdruck "beherrschende Personen" solche in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen wie jene, die in Bezug auf Trusts genannt sind (Sec. VIII Rz 135 CRS-Kommentar; in Bezug auf österreichische Privatstiftungen siehe Rz 54).

Ein meldendes Finanzinstitut kann sich bei der Feststellung der beherrschenden Person bei Neukonten von Rechtsträgern auf Informationen verlassen, die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhoben und verwahrt werden ( § 46 Z 2 GMSG), denen das meldende Finanzinstitut aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen zum Zeitpunkt der Sorgfaltsprüfung unterliegt. Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern kann sich das meldende Finanzinstitut bei der Feststellung der beherrschenden Person auf Informationen verlassen, die aufgrund der anwendbaren Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhoben und verwahrt werden (Sec. VIII Rz 137 CRS-Kommentar).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.04.2020
Betroffene Normen:
§§ 88 bis 95 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 88 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§§ 7 bis 53 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 89 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 89 Z 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 89 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 89 Z 3 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 89 Z 4 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 89 Z 5 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 89 Z 6 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 59 Abs. 1 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 94 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 90 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 91 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 91 Z 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
RL 2011/16/EU, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1
§ 3 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 91 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 91 Z 3 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 92 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 46 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
RL 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1
§ 1 Liste der teilnehmenden Staaten zu § 91 Z 2 GMSG, BGBl. II Nr. 120/2019
§ 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Stammfassung:
BMF-010221/0820-VI/8/2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAA-76451