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Richtlinie des BMF vom 12.12.2016, BMF-010221/0820-VI/8/2016

8. Meldende Finanzinstitute ( §§ 54 bis 61 GMSG)

8.1. Allgemeines ( §§ 54 bis 56 GMSG)

52Als "Finanzinstitut" gilt ein Verwahrinstitut ( § 57 GMSG), ein Einlageninstitut ( § 58 GMSG), ein Investmentunternehmen ( § 59 GMSG) oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft ( § 61 GMSG). Der Ausdruck "meldendes Finanzinstitut" bedeutet ein österreichisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt. Als "österreichisches Finanzinstitut" gilt ein in Österreich ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb Österreichs befinden. Andererseits ist eine Zweigniederlassung eines nicht in Österreich ansässigen Finanzinstituts von diesem Begriff umfasst, wenn sich diese in Österreich befindet.

Der Ausdruck "Finanzinstitut eines teilnehmenden Staats" bedeutet

1.

ein in einem teilnehmenden Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb dieses teilnehmenden Staats befinden, oder

2.

eine Zweigniederlassung eines nicht in einem teilnehmenden Staat ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in diesem teilnehmenden Staat befindet.

Zum Begriff "teilnehmender Staat" siehe § 91 GMSG (Rz 76).

Ein Finanzinstitut ist in einem teilnehmenden Staat "ansässig", wenn es der Hoheitsgewalt dieses teilnehmenden Staats untersteht. Das bedeutet, dass der teilnehmende Staat die Meldepflichten des Finanzinstituts durchsetzen kann. Im Allgemeinen untersteht ein Finanzinstitut, wenn es in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses teilnehmenden Staats und ist somit Finanzinstitut eines teilnehmenden Staats. Hat ein Finanzinstitut (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (zum Beispiel weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines teilnehmenden Staats unterstehend und ist somit ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staats, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

es ist nach dem Recht des teilnehmenden Staats eingetragen,

2.

es hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in dem teilnehmenden Staat, oder

3.

es unterliegt der Finanzaufsicht in dem teilnehmenden Staat.

Ist ein Finanzinstitut (mit Ausnahme von Trusts) in zwei oder mehr teilnehmenden Staaten ansässig, so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des Staats, in dem es die Finanzkonten führt.

8.1.1. Zweigniederlassung

53Als "Zweigniederlassung" gelten Einheiten, Geschäftstätigkeiten oder Büros eines Finanzinstituts, die nach den Regelungen eines Staates als Zweigniederlassung oder sonst als getrennt von anderen Büros, Einheiten oder Zweigniederlassungen des Finanzinstituts behandelt werden. Eine Zweigniederlassung umfasst Einheiten, Geschäftstätigkeiten oder Büros eines Finanzinstituts, die sich im Staat befinden, in dem das Finanzinstitut ansässig ist, sowie Einheiten, Geschäftstätigkeiten oder Büros eines Finanzinstituts, die sich im Staat befinden, in dem das Finanzinstitut gegründet oder organisiert wurde. Alle Einheiten, Geschäftstätigkeiten oder Büros eines meldenden Finanzinstituts in einem einzelnen Staat sollen als einzelne Zweigniederlassung behandelt werden (Sec. VIII Rz 6 CRS-Kommentar).

8.1.2. Trusts und Privatstiftungen

54Ein Trust, der ein Finanzinstitut ist, gilt (unabhängig davon, ob er in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist) als der Hoheitsgewalt eines teilnehmenden Staats unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in diesem teilnehmenden Staat ansässig sind, es sei denn, der Trust meldet alle meldepflichtigen Informationen über von dem Trust geführte meldepflichtige Konten an einen anderen teilnehmenden Staat, weil er in diesem anderen teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist ( § 55 Abs. 2 GMSG).

Beispiel 1:

Im teilnehmenden Staat A wird ein Trust gegründet, dessen Treugeber (settlor) und Treuhänder (trustee) in diesem Staat ansässig sind. Die Begünstigten (beneficiaries) sind im teilnehmenden Staat B ansässig. Die Bruttoeinkünfte des Trusts, die dieser aufgrund seiner Vermögenswerte bei einer inländischen Bank bezieht, werden von einem Finanzinstitut im Staat A verwaltet. Bei diesem Trust handelt es sich um einen Rechtsträger, dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage von Finanzvermögen zuzurechnen sind und der von einem Finanzinstitut verwaltet wird. Somit gilt der Trust als Finanzinstitut iSd § 56 iVm § 59 Abs. 1 Z 2 GMSG. Dies hat zur Folge, dass der Trust im Staat A meldepflichtig ist.

Beispiel 2:

Sachverhalt wie im Beispiel 1, allerdings ist Staat A kein teilnehmender Staat. In diesem Fall gilt der Trust als passiver NFE ( § 94 lit. b GMSG), somit hat die inländische Bank als meldendes Finanzinstitut die Begünstigten (beneficiaries) im teilnehmenden Staat B als meldepflichtige Personen zu erfassen.

Beispiel 3:

Sachverhalt wie im Beispiel 1, allerdings werden die Bruttoeinkünfte des Trusts nicht von einem Finanzinstitut verwaltet. In diesem Fall gilt der Trust nicht als Finanzinstitut. Vielmehr hat die inländische Bank als meldendes Finanzinstitut zu prüfen, ob es sich beim Trust um einen passiven NFE handelt. Handelt es sich um einen passiven NFE, hat die inländische Bank sowohl den Trust als auch den Treugeber (settlor), den Treuhänder (trustee) und die Begünstigten (beneficiaries) als meldepflichtige Personen zu erfassen.

Fraglich ist, ob auch eine österreichische Privatstiftung ein Finanzinstitut sein kann. Zu beachten ist, dass eine österreichische Privatstiftung nach § 1 Abs. 2 Z 1 PSG keine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben darf, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht. Schon alleine deshalb kommt eine Behandlung als "Investmentunternehmen" nach § 59 Abs. 1 Z 1 GMSG oder als "Verwahrinstitut" nach § 57 GMSG nicht in Betracht, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Ebenso wenig ist es möglich, dass eine österreichische Privatstiftung ein "Einlageninstitut" nach § 58 GMSG ist, welches im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.

Eine österreichische Privatstiftung ist auch kein "Investmentunternehmen" nach § 59 Abs. 1 Z 2 GMSG. Dies würde nämlich die Verwaltung durch ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein Investmentunternehmen im Sinne des § 59 Abs. 1 Z 1 GMSG voraussetzen. Allerdings erfolgt die Verwaltung einer österreichischen Privatstiftung durch den Stiftungsvorstand, dessen Mitglieder aus natürlichen Personen bestehen (vgl. § 15 Abs. 2 PSG), die keinesfalls Finanzinstitute sein können.

Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei österreichischen Privatstiftungen in der Regel um passive NFE handelt und in Folge die Stifter, die Begünstigten, die Letztbegünstigten und die Mitglieder des Stiftungsvorstands sowohl im Jahr der Gründung als auch in den Folgejahren (FAQ 7 vom Juni 2016 zu Sec. I) als beherrschende Personen (vgl. Rz 77) zu erfassen sind, sofern es sich bei diesen um natürliche Personen handelt.

8.2. Verwahrinstitute ( § 57 GMSG)

55Der Ausdruck "Verwahrinstitut" bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Dies ist der Fall, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20% der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder

1.

während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder

2.

während des Zeitraums des Bestehen des Rechtsträgers,

je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

Die "dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte" umfassen solche aus der Verwahrung, dem Halten des Kontos und Überweisungsgebühren; Provisionen und Gebühren aus der Durchführung und Bewertung von Wertpapiertransaktionen in Bezug auf verwahrtes Finanzvermögen; Bruttoeinkünfte aus der Verlängerung oder den Ablauf von Krediten für Kunden in Bezug auf verwahrtes Finanzvermögen; Bruttoeinkünfte aus dem Bid-ask-Spread in Bezug auf verwahrtes Finanzvermögen; und Gebühren aus der Finanzberatung in Bezug auf Finanzvermögen, das vom Rechtsträger tatsächlich oder möglicherweise gehalten wird, und Gebühren für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abrechnungen und Abwicklungen (Sec. VIII Rz 10 CRS-Kommentar).

Rechtsträger, die nicht für fremde Rechnung Finanzvermögen verwahren, wie etwa Versicherungsmakler, gelten nicht als Verwahrinstitute (Sec. VIII Rz 11 CRS-Kommentar).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§§ 54 bis 61 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§§ 54 bis 56 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 57 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 58 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 59 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 61 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 91 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 55 Abs. 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 56 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 59 Abs. 1 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 94 lit. b GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 1 Abs. 2 Z 1 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
§ 59 Abs. 1 Z 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 15 Abs. 2 PSG, Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993
Verweise:
Schlagworte:
Finanzinstitut - Meldepflicht - Konto - Finanzkonto
Stammfassung:
BMF-010221/0820-VI/8/2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAA-76451