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AVR 2, April 2020, Seite 69

Banken als Hilfsintermediäre gemäß EU-Meldepflichtgesetz?

Michael Konrad und Alexander Schimek

Die Umsetzung der DAC 6 in österreichisches Recht ist durch das EU-Meldepflichtgesetz erfolgt, das zur Meldung grenzüberschreitender, potenziell aggressiver Steuergestaltungen verpflichtet. Diese Meldepflicht trifft dabei in erster Linie sogenannte Intermediäre, wobei zwischen Hauptintermediären und Hilfsintermediären unterschieden wird. Michael Konrad und Alexander Schimek beschäftigen sich mit der Frage, unter welchen Bedingungen eine Bank als Hilfsintermediär zu qualifizieren ist.

1. Die DAC 6 und das EU-Meldepflichtgesetz

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 in österreichisches Recht erfolgte durch das EU-Meldepflichtgesetz (kurz: EU-MPfG). Da es sich bei der Richtlinie (EU) 2018/822 um die sechste Fassung der EU-Amtshilferichtlinie handelt („Directive on administrative cooperation in the field of taxation“, kurz: DAC), wird diese Richtlinie oftmals und auch im Folgenden als DAC 6 bezeichnet.

Das EU-MPfG wurde als zweiter Artikel des Abgabenänderungsgesetzes 2020 im Nationalrat am mittels Initiativantrags eingebracht, in der Sitzung vom vom Nationalrat ...

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