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Richtlinie des BMF vom 12.12.2016, BMF-010221/0820-VI/8/2016
10. Finanzkonten ( §§ 71 bis 87 GMSG)

10.9. Bestehendes Konto ( §§ 79, 81 und 83 GMSG)

69Der Ausdruck "bestehendes Konto" bedeutet einerseits ein Finanzkonto, das zum von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird ( § 79 Z 1 GMSG). Andererseits gilt ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung des Finanzkontos jedes Finanzkonto eines Kontoinhabers als bestehendes Konto, wenn

a)

der Kontoinhaber auch Inhaber eines Finanzkontos bei dem meldenden Finanzinstitut (oder einem verbundenen Rechtsträger in demselben teilnehmenden Staat wie das meldende Finanzinstitut) ist, das ein bestehendes Konto ist, weil es zum von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird;

b)

das meldende Finanzinstitut diese beiden Finanzkonten und alle weiteren Finanzkonten des Kontoinhabers, die als bestehende Konten behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand (Rz 43 ff, § 47 GMSG) und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der Finanzkonten bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges Finanzkonto behandelt;

c)

das meldende Finanzinstitut in Bezug auf ein Finanzkonto, das den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das Finanzkonto erfüllen darf, indem es sich auf die Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) verlässt, die für das bestehende Konto durchgeführt wurden, das zum von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird, und

d)

die Eröffnung des Finanzkontos - außer für die Zwecke des GMSG - keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den Kontoinhaber erfordert ( § 79 Z 2 GMSG).

Beispiel:

Ein Kunde hat bei einem meldenden Finanzinstitut ein Einlagenkonto und möchte darüber hinaus ein Verwahrkonto eröffnen. Hier ist es wahrscheinlich, dass der Kunde aufgrund rechtlicher, vertraglicher oder sonstiger Anforderungen neue, zusätzliche oder geänderte Informationen zur Verfügung stellen muss, die sein Risikoprofil betreffen. In diesem Fall gilt das Verwahrkonto als Neukonto und das meldende Finanzinstitut muss somit eine Selbstauskunft beschaffen. Die alleinige Annahme der AGB oder die Zustimmung zu einer Prüfung der Kreditwürdigkeit wäre in Bezug auf das Finanzkonto keine Kundeninformation.

Ist einem meldenden Finanzinstitut bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Status eines Kontoinhabers in Bezug auf eines der Finanzkonten nicht zutreffend ist, dann ist diesem auch bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Status in Bezug auf sämtliche andere Finanzkonten des Kontoinhabers nicht zutreffend ist. Darüber hinaus muss das meldende Finanzinstitut den Gesamtsaldo oder -wert aller dieser Finanzkonten zusammenfassen (Sec. VIII Rz 82 CRS-Kommentar).

Der Ausdruck "bestehendes Konto natürlicher Personen" bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber eine natürliche Person ist oder mehrere natürliche Personen sind ( § 81 GMSG). Der Ausdruck "bestehendes Konto von Rechtsträgern" bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber ein Rechtsträger ist oder mehrere Rechtsträger sind ( § 83 GMSG). Wird ein bestehendes Konto sowohl von einer natürlichen Person als auch von einem Rechtsträger gehalten, ist das Konto jeweils als bestehendes Konto einer natürlichen Person und als bestehendes Konto eines Rechtsträgers zu behandeln.

10.10. Neukonto ( §§ 80, 82 und 86 GMSG)

70Der Ausdruck "Neukonto" bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem eröffnet wird, sofern es nicht als bestehendes Konto ( § 79 Z 2 GMSG) behandelt wird. Der Ausdruck "Neukonto natürlicher Personen" bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber eine natürliche Person ist oder mehrere natürliche Personen sind ( § 82 GMSG). Der Ausdruck "Neukonto von Rechtsträgern" bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber ein Rechtsträger ist oder mehrere Rechtsträger sind ( § 86 GMSG). Wird ein Neukonto sowohl von einer natürlichen Person als auch von einem Rechtsträger gehalten, ist das Konto jeweils als Neukonto einer natürlichen Person und als Neukonto eines Rechtsträgers zu behandeln.

10.11. Konten von geringem und hohem Wert ( § 84 und § 85 GMSG)

71Bei bestehenden Konten von natürlichen Personen ist zu unterscheiden, ob es sich um Konten von hohem oder um Konten von geringem Wert handelt. Von ersteren spricht man, wenn der Gesamtsaldo oder -wert zum oder 31. Dezember eines Folgejahres den Gegenwert von 1 Million US-Dollar überschreitet, während bei letzteren dieser Wert zum unterschritten wird.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:
Finanzinstitut - Meldepflicht - Konto - Finanzkonto
Stammfassung:
BMF-010221/0820-VI/8/2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAA-76451