Richtlinie des BMF vom 19.04.2020, 2020-0.236.027

2. Allgemeine Sorgfaltspflichten ( §§ 7 bis 9 GMSG)

2.1. Meldepflichtiges Konto ( § 7 GMSG)

7Bramerdorfer/Stundner, BMF veröffentlicht Richtlinien zum GMSG, SWK 3/2017 S. 149Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wird. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.

Beispiel 1:

Am 28. Mai 00 wird ein Konto eröffnet und am 3. Dezember 01 wird es als meldepflichtiges Konto identifiziert. Daher müssen Informationen in Bezug auf dieses Konto im Jahr 02 für das gesamte Kalenderjahr 01 gemeldet werden.

Beispiel 2:

Identifiziert ein meldendes Finanzinstitut im Jahr 2017 ein meldepflichtiges Konto von geringerem Wert, muss es bis Ende September 2018 gemeldet werden. Wird ein solches Konto hingegen erst im Jahr 2018 identifiziert, muss es bis Ende September 2019 gemeldet werden.

Insbesondere in folgenden Fällen wird der Status als meldepflichtiges Konto beendet:

  • Der Kontoinhaber ist nicht mehr meldepflichtige Person ( § 89 GMSG); in diesem Fall besteht im nachfolgenden Kalenderjahr keine Meldepflicht mehr (Sec. II Rz 3 Beispiel 2 CRS-Kommentar).

Beispiel:

Am 28. Mai 00 wird ein Konto eröffnet, das am 3. Dezember 01 als meldepflichtiges Konto identifiziert wird. Ab dem 24. März 02 ist der Kontoinhaber keine meldepflichtige Person mehr, somit ist das Konto kein meldepflichtiges Konto mehr. Aus diesem Grund besteht in Bezug auf dieses Konto im Jahr 03 für das Jahr 02 keine Meldepflicht mehr.

  • Das Konto wird geschlossen; im nachfolgenden Jahr besteht noch eine Meldepflicht (Sec. II Rz 2 CRS-Kommentar).

Beispiel:

Am 9. September 04 wird ein Konto eröffnet, das am 8. Februar 05 ein meldepflichtiges Konto wird. Am 27. September 05 schließt der Kontoinhaber das Konto jedoch. Da das Konto zwischen dem 8. Februar und dem 27. September 05 ein meldepflichtiges Konto war und im Kalenderjahr 05 geschlossen wurde, müssen Informationen in Bezug auf dieses Konto (einschließlich der Schließung des Kontos) im Kalenderjahr 06 gemeldet werden. Diese Informationen beziehen sich auf den Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 27. September 05.

Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermitteln, muss der betreffende Saldo oder Wert grundsätzlich per 31. Dezember dieses Kalenderjahrs ermittelt werden. Endet der Meldezeitraum innerhalb eines Kalenderjahres, muss die Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der innerhalb des Kalenderjahrs endet (Sec. II Rz 5 CRS-Kommentar).

Maßgebend sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung der Konten anwendbaren Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC).

2.2. Inanspruchnahme von Dienstleistern ( § 8 GMSG)

8Jedes meldende Finanzinstitut kann zur Erfüllung der ihm auferlegten Melde- und Sorgfaltspflichten Dienstleister in Anspruch nehmen, die auch außerhalb Österreichs ansässig sein können. In diesem Fall bleibt das meldende Finanzinstitut für die Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich. Diese beziehen sich auch auf die Bereiche Geheimhaltung und Datenschutz (Sec. II Rz 6 CRS-Kommentar).

Werden die erforderlichen Daten von einem Dienstleister oder einem sonstigen Bevollmächtigten eingeholt, muss das meldende Finanzinstitut einen einfachen Zugang zu diesen Daten haben und diese auch einfach übermitteln können. Das meldende Finanzinstitut muss darüber hinaus nachvollziehen können, wann und wie es Daten über Tatsachen übermittelt hat, über die es Kenntnis erlangt hat und die die Verlässlichkeit der Unterlagen betreffen können, und es muss in der Lage sein nachzuweisen, dass alle von ihm übermittelten Daten verarbeitet wurden und dass eine angemessene Sorgfaltsprüfung in Bezug auf die Richtigkeit der Unterlagen stattgefunden hat. Der Bevollmächtigte muss gewährleisten können, dass alle empfangenen Informationen in Bezug auf Tatsachen, die die Verlässlichkeit der Unterlagen oder des Status des Kunden betreffen, dem meldenden Finanzinstituten zur Verfügung gestellt werden (Sec. IV Rz 20 CRS-Kommentar; Rz 88).

Es muss gewährleistet sein, dass die zuständige Behörde im Rahmen von Überprüfungshandlungen Zugang zu den Dokumenten hat, auf die sich das meldende Finanzinstitut und der Dienstleister für die Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten stützen (FAQ 16 vom Februar 2019 zu Sec. II-VII).

2.3. Freiwillige Anwendung strengerer Standards ( § 9 GMSG)

9Den Finanzinstituten wird die Möglichkeit eingeräumt, die Verfahren, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei Neukonten gelten, auch für bestehende Konten anzuwenden. In gleicher Weise können die Verfahren, die für Konten von hohem Wert gelten, auch für Konten von geringem Wert angewendet werden. Somit können österreichische Finanzinstitute ua. bereits vor dem 1. Oktober 2016 auf freiwilliger Basis Selbstauskünfte von Kunden einholen und für Zwecke der Kundenidentifikation verwenden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.04.2020
Betroffene Normen:
§§ 7 bis 9 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 7 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 89 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 8 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 9 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Stammfassung:
BMF-010221/0820-VI/8/2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAA-76451