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Richtlinie des BMF vom 19.04.2020, 2020-0.236.027
10. Finanzkonten ( §§ 71 bis 87 GMSG)

10.12. Ausgenommenes Konto ( § 87 GMSG)

72Ein "ausgenommenes Konto" ist kein Finanzkonto iSd GMSG (vgl. Rz 61 zu § 71 GMSG).

§ 87 GMSG listet ausgenommene Konten auf und enthält in seiner Z 8 auch eine Verordnungsermächtigung, um eine gewisse Flexibilität zu wahren. Die in § 87 GMSG genannten Kategorien sind ähnlich mit jenen nach dem FATCA-Abkommen (Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA, BGBl. III Nr. 16/2015; vgl. Sec. VIII Rz 86 CRS-Kommentar).

Um festzustellen, ob hinsichtlich eines Kontos sämtliche Erfordernisse einer bestimmten Kategorie erfüllt sind, kann sich das Finanzinstitut auf die in seinem Besitz befindlichen - einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen - sowie öffentlich verfügbaren Informationen verlassen (Sec. VIII Rz 87 CRS-Kommentar). Dementsprechend ist für die Eröffnung eines ausgenommenen Kontos die Einholung einer Selbstauskunft nicht zwingend notwendig, aber zulässig. Im Ergebnis kann es durchaus dazu kommen, dass ein Finanzinstitut keine Meldepflicht trifft, weil es ausschließlich ausgenommene Konten führt (Sec. VIII Rz 87 CRS-Kommentar).

§ 87 Z 1 GMSG nimmt von der Meldepflicht zunächst ein Altersvorsorgekonto aus, das die genannten Voraussetzungen erfüllt. Dabei sind für Zwecke des § 87 Z 1 lit. c GMSG der Zeitpunkt und die Art der Informationsübermittlung nicht ausschlaggebend (Sec. VIII Rz 89 CRS-Kommentar).

Über das in § 87 Z 1 GMSG genannte Altersvorsorgekonto hinaus nimmt § 87 Z 2 GMSG von der Meldepflicht bestimmte Anlageinstrumente für andere Zwecke als die Altersvorsorge aus.

§ 87 Z 3 GMSG nimmt von der Meldepflicht weiters bestimmte Lebensversicherungsverträge aus.

Gemäß § 87 Z 4 GMSG kann ferner ein Konto, dessen ausschließlicher Inhaber ein Nachlass ist, von der Meldepflicht ausgenommen sein. Für diese Zwecke muss das meldende Finanzinstitut das Konto bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem es eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde beschafft, so behandeln wie vor dem Tod des Kontoinhabers (Sec. VIII Rz 92 CRS-Kommentar).

Die Fälle des § 87 Z 5 GMSG beziehen sich im Allgemeinen auf Fälle, in denen Vermögen durch einen Dritten treuhändig gehalten wird. Solche Treuhandkonten sind ausgenommene Konten, wenn sie im Zusammenhang mit den in lit. a bis d genannten Fällen eingerichtet wurden (Sec. VIII Rz 93 CRS-Kommentar).

§ 87 Z 6 GMSG enthält eine Ausnahme von der Meldepflicht in Bezug auf Konten im Zusammenhang mit Kreditkarten oder sonstigen revolvierenden Kreditfazilitäten. Der in § 87 Z 6 lit. b GMSG genannte Zeitpunkt stimmt mit dem in § 80 GMSG genannten Zeitpunkt für "Neukonten" überein (vgl. Rz 70). Wurde ein Finanzinstitut nach diesem Zeitpunkt gegründet, dann sind die in § 87 Z 6 lit. b GMSG genannten Bedingungen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten zu erfüllen (Sec. VIII Rz 96 CRS-Kommentar).

§ 87 Z 7 GMSG sieht eine Ausnahme für sogenannte ruhende Konten vor, die einen Betrag im Gegenwert von 1.000 US-Dollar nicht übersteigen. Zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Qualifikation als ruhendes Konto erfüllt sind, hat das meldende Finanzinstitut eine Suche in den elektronisch durchsuchbaren Datensätzen (vgl. Rz 91 zu § 104 GMSG) vorzunehmen.

Ein Konto erfüllt die Voraussetzungen als ruhendes Konto, wenn

  • der Kontoinhaber innerhalb der letzten drei Jahre keine Transaktion hinsichtlich dieses Kontos oder eines anderen, mit diesem Konto gemäß § 51 GMSG zusammengefassten Kontos, beim meldenden Finanzinstitut veranlasst hat;

  • der Kontoinhaber innerhalb der letzten sechs Jahre mit dem meldenden Finanzinstitut betreffend das ruhende Konto oder ein anderes, mit diesem Konto gemäß § 51 GMSG zusammengefasstes Konto, nicht in Kontakt getreten ist; und

  • im Fall eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags, das meldende Finanzinstitut nicht mit dem Kontoinhaber hinsichtlich dieses Kontos oder eines anderen, mit diesem Konto gemäß § 51 GMSG zusammengefassten Kontos innerhalb der letzten sechs Jahre in Kontakt getreten ist.

Ein meldendes Finanzinstitut kann auf bestimmte Gruppen oder auch auf alle ruhenden Konten iSd § 87 Z 7 ebenso die Bestimmungen für meldepflichtige Konten anwenden. Die Ausnahme für ruhende Konten bezieht sich nur auf die Dauer des Ruhens des Kontos (vgl. Sec. VIII Rz 103 CRS-Kommentar, Example 6).

§ 87 Z 8 GMSG ermächtigt schließlich den Bundesminister für Finanzen, mit Verordnung sonstige Anwendungsfälle zu regeln, die im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Z 1 bis 6 des § 87 GMSG beschriebenen Konten aufweisen und bei denen ein geringes Risiko besteht, dass das Konto zur Steuerhinterziehung missbraucht wird. Dadurch soll nach dem OECD-Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard eine gewisse Flexibilität geschaffen werden, um auf die jeweilige Rechtstradition und -praxis des betreffenden Staats Rücksicht nehmen zu können (Sec. VIII Rz 96 CRS-Kommentar). Meldende Finanzinstitute können die Bestimmungen für meldepflichtige Konten auch auf Konten anwenden, die aufgrund der GMSG-DV ausgenommene Konten sind. Es steht einem meldenden Finanzinstitut dabei frei, die Bestimmungen für meldepflichtige Konten auf einzelne Konten oder alle aufgrund der GMSG-DV ausgenommenen Konten anzuwenden. Von dieser Ermächtigung wurde im Rahmen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes ( GMSG-DV) vom (BGBl. II Nr. 439/2015 idF BGBl. II Nr. 339/2019) Gebrauch gemacht, wo für Zwecke des § 87 GMSG folgende ausgenommenen Konten genannt werden (vgl. weiterführend bereits Rz 60), die die Anforderungen nach § 87 Z 8 GMSG erfüllen:

  • Abfertigungs- und Jubiläumsgeldauslagerungsversicherungen;

  • Begräbniskostenversicherungen;

  • Betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne der §§ 93 bis 98 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015;

  • Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften und Miteigentumsgemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2014;

  • Bauspareinlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes - BSpG, BGBl. I Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017;

  • Pensionszusatzversicherungen im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. I Nr. 400/1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015;

  • Risikoversicherungen, bei denen der Eintritt des Versicherungsfalls ungewiss ist;

  • Treuhandkonten (Anderkonten), deren Treuhänder ein befugter Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder) ist, sofern es sich um ein Sammelanderkonto handelt, das entsprechend den standesrechtlichen Bestimmungen, denen der befugte Parteienvertreter unterliegt, eingerichtet, geführt und geschlossen wird, oder sofern das Konto der Verwahrung von Geldern gemäß § 1 iVm § 104 Notariatsordnung - NO, RGBl. Nr. 75/1871 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2015, dient oder sofern das Konto im Zusammenhang mit einem der in § 87 Z 5 GMSG angeführten Zwecke eingerichtet ist. Davon ausgenommen sind Treuhandkonten, die der Verwaltung von Vermögenswerten dienen;

  • Versicherungen im Rahmen der Zukunftssicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015;

  • Versicherungen und Pensionsinvestmentfonds im Rahmen der Zukunftsvorsorge im Sinne der §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015.

Das erste Kriterium des § 87 Z 8 GMSG ist ein geringes Risiko des Missbrauchs zur Steuerhinterziehung. Dabei können folgende Faktoren für ein geringes Risiko berücksichtigt werden:

  • das Konto unterliegt staatlicher Regelung;

  • das Konto ist steuerlich begünstigt;

  • hinsichtlich des Kontos werden Informationen an die Steuerbehörden übermittelt;

  • Beiträge oder verbundene Steuervergünstigungen sind beschränkt;

  • das Konto dient entsprechend vordefinierten sowie beschränkten Servicezwecken für Kunden, wie etwa die Erleichterung der finanziellen Eingliederung.

Folgende Faktoren können für ein hohes Risiko berücksichtigt werden:

  • die Art des Kontos unterliegt nicht dem Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC);

  • die Art des Kontos wird als Steuerspar-Modell beworben

(vgl. Sec. VIII Rz 99 CRS-Kommentar).

Für Zwecke des Erfordernisses, dass hinsichtlich des Kontos Informationen an die Steuerbehörden übermittelt werden, ist eine Pflicht zur Informationsübermittlung gegenüber anderen Stellen als Steuerbehörden (zB für Sozialrecht) nur dann ausreichend, wenn diese Informationen letztlich auch den Steuerbehörden zugänglich gemacht werden (vgl. auch FAQ 6 vom Februar 2019 zu Section VIII C).

Das zweite Kriterium des § 87 Z 8 GMSG, welches zusätzlich zum ersten Kriterium erfüllt sein muss, betrifft die im Wesentlichen ähnlichen Eigenschaften wie die der in Z 1 bis Z 6 genannten Konten. § 87 Z 8 GMSG kann allerdings nicht dazu herangezogen werden, um letztlich bestimmte Kriterien der in Z 1 bis Z 6 genannten Fälle "auszuhebeln" (vgl. ebenso bereits Rz 60 zu § 62 Z 3 GMSG). Bei der Prüfung der Ähnlichkeit ist daher für jene Merkmale, die im Vergleich zu Z 1 bzw. Z 6 nicht erfüllt werden, ein Ersatzmerkmal zu identifizieren, welches den geringen Risikofaktor im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung sicherstellt (vgl. Sec. VIII Rz 100 CRS-Kommentar; vgl. ebenso bereits Rz 60 zu § 62 Z 3 GMSG).

Beispiel 1 (unbeschränktes Altersvorsorgekonto):

Hinsichtlich eines Altersvorsorgekontos wird die in § 87 Z 1 lit. e GMSG genannte Begrenzung nicht erfüllt. Allerdings werden im Falle von Entnahmen, die vor Erreichen des Ruhestandsalters getätigt werden, Vorschusszinsen fällig, die eine entsprechende Nachversteuerung mit einem fixen Steuersatz (zB 60%) umfassen. Da in einem solchen Fall ein Ersatzmerkmal gegeben ist, das den geringen Risikofaktor im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung sicherstellt, kann das Altersvorsorgekonto als ausgenommenes Konto qualifiziert werden (vgl. Sec. VIII Rz 103 CRS-Kommentar, Example 1). Im Falle eines ausländischen Kontoinhabers muss dabei auch die Effektivität einer potentiellen Nachversteuerung sichergestellt sein (vgl. FAQ 5 vom Februar 2019 zu Section VIII C).

Beispiel 2 (unbeschränktes Anlageninstrument):

Hinsichtlich eines Anlageninstruments wird die in § 87 Z 2 lit. d GMSG genannte Begrenzung nicht erfüllt. Allerdings ist die steuerliche Begünstigung mit einer indizierten Menge begrenzt. Da in einem solchen Fall ein Ersatzmerkmal gegeben ist, das den geringen Risikofaktor im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung sicherstellt, kann das Anlageninstrument als ausgenommenes Konto qualifiziert werden (vgl. Sec. VIII Rz 103 CRS-Kommentar, Example 2).

Beispiel 3 (Mikrokredit Versicherungsvertrag und Sozialhilfekonto):

Hinsichtlich eines Anlageninstruments wird nur die in § 87 Z 2 lit. a GMSG genannte Bedingung erfüllt. Unter der Berücksichtigung von Mikrokreditvorschriften oder Sozialhilfevorschriften kann in einem solchen Fall aber dennoch insgesamt ein Ersatzmerkmal gegeben sein, das den geringen Risikofaktor im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung sicherstellt (vgl. Sec. VIII Rz 103 CRS-Kommentar, Example 3 und 4).

Beispiel 4 (Konto zur finanziellen Eingliederung):

Hinsichtlich eines Anlageninstruments werden nur die in § 87 Z 2 lit. a und d GMSG genannten Bedingungen erfüllt. Allerdings handelt es sich um ein Konto zur finanziellen Eingliederung, wobei die monatlichen Einzahlungen den Betrag von 1 250 US-Dollar (mit Ausnahme staatlicher Einzahlungen) nicht überschreiten dürfen und zudem Kreditinstitute im Hinblick auf dieses Konto ein vereinfachtes Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) anwenden dürfen. In einem solchen Fall ist insgesamt ein Ersatzmerkmal gegeben, das den geringen Risikofaktor im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung sicherstellt (vgl. Sec. VIII Rz 103 CRS-Kommentar, Example 5).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 87 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 71 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA), BGBl. III Nr. 16/2015
§ 87 Z 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 87 Z 1 lit. c GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 87 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 87 Z 3 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 87 Z 4 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 87 Z 5 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 87 Z 6 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 87 Z 6 lit. b GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 80 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 104 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 87 Z 8 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
GMSG-DV, Durchführung des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes, BGBl. II Nr. 439/2015
§§ 93 bis 98 VAG 2016, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015
§ 1 Abs. 1 BSpG, Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 108b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 NO, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871
§ 104 NO, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§§ 108g bis 108i EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 62 Z 3 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 87 Z 1 lit. e GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 87 Z 2 lit. d GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 87 Z 2 lit. a GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 87 Z 2 lit. a und d GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 87 Z 7 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 51 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Verweise:
Schlagworte:
Finanzinstitut - Meldepflicht - Konto - Finanzkonto
Stammfassung:
BMF-010221/0820-VI/8/2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAA-76451