Richtlinie des BMF vom 19.04.2020, 2020-0.236.027
12. Sonstige Begriffsbestimmungen ( §§ 96 bis 106 GMSG)

12.7. Änderung der Gegebenheiten ( § 102 GMSG)

89Eine Änderung der Gegebenheiten liegt dann vor, wenn neue bzw. geänderte Informationen in Bezug auf den Kontoinhaber oder in Bezug auf das Finanzkonto vorliegen.

Eine Änderung der Gegebenheiten in Bezug auf den Kontoinhaber liegt beispielsweise vor, wenn ein Finanzinstitut bei der Identifizierung eines bestehenden Kontos von geringem Wert, das von einer natürlichen Person unterhalten wird, feststellt, dass sich die Wohnsitzadresse des Kontoinhabers geändert hat, oder im Falle einer Suche in elektronischen Datensätzen feststellt, dass eine Änderung im Zusammenhang mit den in § 12 Z 1 und Z 2 GMSG angeführten Indizien eingetreten ist, die sich auf den (Melde-)Status der betroffenen Person auswirkt.

Eine Änderung der Gegebenheiten in Bezug auf ein Finanzkonto liegt beispielsweise vor, wenn sich der Kontowert in der Weise ändert, dass ein bestehendes Konto von geringem Wert zu einem Konto von hohem Wert wird.

Die aufgrund einer Änderung der Gegebenheiten für das Finanzinstitut entstehenden Sorgfaltspflichten sind im GMSG beschrieben und betreffen insbesondere die folgenden Bestimmungen:

  • Änderung der Gegebenheiten bei bestehenden Konten von geringem Wert, die von natürlichen Personen unterhalten werden ( § 13 Abs. 2 GMSG);

  • Änderung der Gegebenheiten bei bestehenden Konten von hohem Wert, die von natürlichen Personen unterhalten werden ( § 25 GMSG);

  • Änderung der Gegebenheiten bei Neukonten natürlicher Personen ( § 32 GMSG);

  • Änderung der Gegebenheiten bei Konten von Rechtsträgern ( § 42 GMSG).

12.8. Geführte Konten ( § 103 GMSG)

90 § 103 regelt, welches Finanzinstitut für die vier angeführten Kategorien von Konten zuständig ist. Demnach ergeben sich folgende Zuständigkeiten:

  • für Verwahrkonten ( § 73 GMSG) sind Verwahrinstitute im Sinne des § 57 GMSG zuständig;

  • für Einlagenkonten ( § 72 GMSG) sind Einlageninstitute im Sinne des § 58 GMSG zuständig;

  • für Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem Finanzinstitut in Form eines Finanzkontos sind die Finanzinstitute zuständig, an denen die Beteiligungen gehalten werden;

  • für rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge sind die zur Zahlung verpflichteten Finanzinstitute zuständig.

12.9. Elektronisch durchsuchbare Daten ( § 104 GMSG)

91Zu den Informationsquellen eines meldenden Finanzinstituts gehören insbesondere elektronisch durchsuchbare Daten, die Kundenstammakte ( § 105 GMSG) und Papierunterlagen. Die elektronisch durchsuchbaren Daten umfassen Informationen, die ein meldendes Finanzinstitut aus seiner Steuerdokumentation, aus den Kundenstammakten oder ähnlichen Belegen bezieht und in der Form einer elektronischen Datenbank speichert. Informationen, Daten und Dateien, die in Form eines Bilderkennungssystems gespeichert sind (.pdf oder gescannte Dokumente), gelten nicht als elektronisch durchsuchbare Daten.

Ein meldendes Finanzinstitut muss bei der Überprüfung von Indizien für Zwecke der Identifizierung von bestehenden Konten von geringem Wert, die von natürlichen Personen unterhalten werden, auf seine elektronisch durchsuchbaren Daten zurückgreifen, wenn sich das meldende Finanzinstitut hinsichtlich der aktuellen Wohnsitzadresse einer natürlichen Person (die Kontoinhaber ist) nicht auf erfasste Belege verlassen kann ( § 12 GMSG). Die Suche in den elektronischen Datensätzen ist bei der Identifizierung von bestehenden Konten von hohem Wert, die von natürlichen Personen unterhalten werden, für das meldende Finanzinstitut verpflichtend ( § 18 GMSG).

Die Indizien, die von einem meldenden Finanzinstitut überprüft werden müssen, wenn es bei der Identifizierung von Konten von geringem oder hohem Wert, die von natürlichen Personen unterhalten werden, auf seine elektronisch durchsuchbaren Daten zurückgreift, sind in § 12 GMSG aufgezählt.

Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden Finanzinstituts alle in § 20 GMSG genannten Informationen, ist bei der Identifizierung von bestehenden Konten von hohem Wert, die von natürlichen Personen unterhalten werden, keine weitere Suche in den Papierunterlagen erforderlich. Sind eines oder mehrere der in § 12 GMSG genannten Indizien bei der Identifizierung von bestehenden Konten von hohem Wert nicht in den elektronischen Datenbanken des Finanzinstituts vorhanden, ist eine Suche in Papierunterlagen zwingend vorzunehmen. Allerdings ist die Suche in Papierunterlagen nur für jene Indizien vorzunehmen, die in den elektronisch durchsuchbaren Daten nicht vorhanden sind. Enthält beispielsweise eine elektronische Datenbank eines Finanzinstituts alle Informationen über die § 12 GMSG genannten Indizien mit Ausnahme von Informationen über den Bevollmächtigten oder Zeichnungsberechtigten des Kontoinhabers, ist die Suche in Papierunterlagen auf Informationen über den Bevollmächtigten oder Zeichnungsberechtigten beschränkt. Ist eine bestimmte der in § 20 GMSG angeführten Informationen generell weder in der elektronischen Datenbank eines Finanzinstituts verfügbar noch in den Papierunterlagen erfasst (zB weil dem Finanzinstitut keine Telefonnummer vorliegt oder weil es keinen Bevollmächtigten oder Zeichnungsberechtigten gibt), so erübrigt sich eine Suche in Papierunterlagen.

Archivierte Informationen, die von einem Finanzinstitut nicht in einer elektronischen Datenbank verwendet werden, gelten nicht als elektronisch durchsuchbare Daten. Dies trifft dann zu, wenn ein Finanzinstitut aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von Unterlagen Informationen aufbewahrt, aber nicht mehr verwendet.

12.10. Kundenstammakte ( § 105 GMSG)

92Die Kundenstammakte umfasst die wichtigsten Unterlagen eines meldenden Finanzinstituts, die Auskunft über den Kontoinhaber geben, wie etwa die Kontaktdaten des Kontoinhabers oder Informationen, die für die Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erforderlich sind.

12.11. Währungsumrechnung ( § 106 GMSG)

93Für Zwecke der Ermittlung (Umrechnung) der im GMSG angeführten US-Dollar-Beträge sind die von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Wechselkurse (Euro foreign exchange reference rates) zum maßgeblichen Stichtag heranzuziehen. Eine Umrechnung ist in den folgenden Fällen erforderlich:

  • Ermittlung des Schwellenwertes von 250.000 US-Dollar bei Neukonten von Rechtsträgern ( §§ 34 und 35 GMSG);

  • Ermittlung des Schwellenwert von 1.000.000 US-Dollar für Zwecke der Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist ( § 39 Z 3 lit. a GMSG);

  • Ermittlung des Schwellenwertes von 1.000.000 US-Dollar bei rückkaufsfähigen Gruppen-und Gruppenrentenversicherungsverträgen ( § 50 Z 3 GMSG);

  • Ermittlung des Schwellenwertes von 50.000 US-Dollar für Arbeitnehmerbeiträge bei Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung ( § 66 Z 3 lit. d GMSG);

  • Ermittlung des Schwellenwertes von 50.000 US-Dollar für Zwecke der Feststellung, ob ein Kreditkartenanbieter als qualifizierter Kreditkartenanbieter gilt ( § 69 Z 2 GMSG);

  • Ermittlung des Schwellenwertes von 1.000.000 US-Dollar bei Konten von geringem Wert (§ 84 GMSG) sowie Konten von hohem Wert ( § 84 GMSG);

  • Ermittlung der unterschiedlichen Schwellenwerte bei ausgenommenen Konten ( § 87 GMSG).

Keine Währungsumrechnung erfolgt bei Angabe der im Rahmen der allgemeinen Meldepflichten von einem Finanzinstitut zu meldenden Beträge, da alle von einem meldenden Finanzinstitut mitzuteilenden Beträge in der Währung mitgeteilt werden müssen, auf die diese Beträge lauten ( § 3 Abs. 6 GMSG). Wird ein Konto in zwei Währungen unterhalten, kann das meldende Finanzinstitut wählen, in welcher Währung der Betrag gemeldet wird, und hat dabei die gewählte Währung anzuführen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.04.2020
Betroffene Normen:
§ 102 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 12 Z 1 und 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 13 Abs. 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 25 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 32 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 42 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 103 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 73 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 57 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 72 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 58 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 104 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 105 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 12 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 18 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 20 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 106 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 34 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 35 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 39 Z 3 lit. a GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 50 Z 3 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 66 Z 3 lit. d GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 69 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 84 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 87 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 6 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Stammfassung:
BMF-010221/0820-VI/8/2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAA-76451