10. Finanzkonten ( §§ 71 bis 87 GMSG)
10.1. Allgemeines ( § 71 GMSG)
61Gemäß § 71 Abs. 1 GMSG ist ein Finanzkonto ein von einem Finanzinstitut geführtes Konto. Die Frage, wann ein Konto von einem Finanzinstitut geführt ist, richtet sich nach § 103 GMSG (siehe auch Sec. VIII Rz 62 CRS-Kommentar).
Der Begriff des Finanzkontos umfasst:
ein Einlagenkonto;
ein Verwahrkonto;
im Fall eines Investmentunternehmens iSd § 59 GMSG (Rz 57) Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen am Finanzinstitut (zB im Rahmen eines Organismus für gemeinsame Anlagen, Anlagefonds, Indexfonds, privaten Beteiligungsfonds, Hedgefonds, Risikokapitalfonds, Leveraged buyout Fonds sowie ähnlicher Investment-Instrumente, die das Investieren bzw. Reinvestieren in oder das Handeln mit Finanzvermögen bezwecken);
von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge.
Kein Finanzkonto liegt jedoch im Falle eines Rechtsträgers vor, der nur deshalb als Investmentunternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen dient, das bei einem anderen Finanzinstitut als diesem Rechtsträger im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden Anlageberatung erbringt oder Vermögenswerte verwaltet (siehe auch Sec. VIII Rz 60 CRS-Kommentar). Zur Verhinderung von Umgehungen gelten ungeachtet dessen Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem solchen Finanzinstitut sehr wohl als Finanzkonto, wenn die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht iSd §§ 3 bis 6 GMSG eingeführt wurde.
Kein Finanzkonto liegt darüber hinaus im Falle von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten vor, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein ausgenommenes Konto handelt.
Die Definition von Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen richtet sich nach innerstaatlichem Recht (vgl. FAQ 1 vom Juni 2016 zu Section VIII C; vgl. auch Rz 64 zu § 74 GMSG).
Leibrenten laufen über die Lebensdauer einer oder mehrerer Personen. Bei einer "mit einer Kapitalanlage verbundenen" Rente sind die Prämien an die Anlagerendite oder den Marktwert der zugrundeliegenden Vermögenswerte angepasst. Der Begriff der "sofortigen" Leibrente bedeutet, dass diese mit einer einzigen Prämie erworben und deren periodische Zahlungen spätestens ein Jahr ab Vertragsabschluss beginnen. Leibrenten sehen Zahlungen über die Lebensdauer einer oder mehrerer natürlicher Personen vor (Sec. VIII Rz 59 CRS-Kommentar).
Gemäß § 71 Abs. 2 GMSG umfasst der Ausdruck "Finanzkonto" keine Konten, die ausgenommene Konten iSd § 87 GMSG sind (weiterführend Rz 72).
10.2. Einlagenkonto ( § 72 GMSG)
62Gemäß § 72 GMSG umfasst das "Einlagenkonto" Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden (vgl. zur Abgrenzung zum Finanzvermögen iSd § 60 GMSG Rz 58)
Beispiel:
Ein Konto, das durch ein Sparbuch verbrieft ist, wird im Allgemeinen als Einlagenkonto zu werten sein (vgl. Sec. VIII Rz 67 CRS-Kommentar).
Gemäß § 72 zweiter Satz GMSG umfasst ein Einlagenkonto ferner Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden.
10.3. Verwahrkonto ( § 73 GMSG)
63Gemäß § 73 GMSG ist ein "Verwahrkonto" ein Konto, in welchem Finanzvermögen (vgl. Rz 58 zu § 60 GMSG) zugunsten eines Dritten verwahrt wird. Davon ausdrücklich ausgenommen sind jedoch Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge (vgl. Rz 65 und 66 zu § 75 bzw. § 76 GMSG).
10.4. Eigenkapitalbeteiligung ( § 74 GMSG)
64Gemäß § 74 GMSG bedeutet "Eigenkapitalbeteiligung" im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft.
Gemäß § 74 GMSG gilt ferner im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Das gleiche gilt für Rechtsgebilde, die einem Trust gleichwertig oder ähnlich sind, sofern es sich dabei um Finanzinstitute handelt (vgl. Sec. VIII Rz 69 CRS-Kommentar).
Gemäß § 74 GMSG gilt eine meldepflichtige Person als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann. Für diesen Zweck wird ein Empfänger einer freiwilligen Ausschüttung nur dann als Begünstigter behandelt, wenn dieser die Ausschüttung innerhalb des Kalenderjahres erhält, somit die Ausschüttung ausgezahlt oder verfügbar gemacht wurde. Das gleiche gilt für Rechtsgebilde, die einem Trust gleichwertig oder ähnlich sind (vgl. Sec. VIII Rz 70 CRS-Kommentar).
Beispiel 1:
Wird eine Eigenkapitalbeteiligung durch Verwahrinstitute (vgl. Rz 55 zu § 57 GMSG) gehalten, so ist das Verwahrinstitut meldepflichtig und nicht das Investmentunternehmen.
Beispiel 2:
Die meldepflichtige Person A hält Anteile an dem Investmentfonds L. Diese Anteile werden bei dem Verwahrinstitut Y verwahrt. L ist ein Investmentunternehmen und aus seiner Sicht gelten die Anteile als Finanzkonten. L muss Y als Kontoinhaber behandeln. Da Y ein Finanzinstitut ist und Finanzinstitute keine meldepflichtigen Personen sind, unterliegen die Anteile keiner Meldepflicht bei L. Für Y sind die für A verwahrten Anteile Finanzvermögen, das auf einem Verwahrkonto gehalten wird. Dabei ist Y als Verwahrinstitut verantwortlich für die Meldung der Anteile, die zugunsten von A verwahrt werden (vgl. Sec. VIII Rz 71 CRS-Kommentar).
Beispiel 3 (unregelmäßige, freiwillige Ausschüttungen eines Trust, der ein Finanzinstitut ist):
Erhält ein Begünstigter eine freiwillige Ausschüttung in einem bestimmten Jahr, nicht aber im folgendem Jahr, so ist die fehlende Ausschüttung im zweiten Jahr nicht als Kontoschließung zu bewerten, solange der Begünstigte nicht dauerhaft von der Ausschüttung des Trust ausgeschlossen wird (FAQ 6 vom Juni 2016 zu Section I A).
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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
CAAAA-76451