Richtlinie des BMF vom 19.04.2020, 2020-0.236.027
8. Meldende Finanzinstitute ( §§ 54 bis 61 GMSG)

8.3. Einlageninstitute ( § 58 GMSG)

56Konrad/Schimek, Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten - Abgrenzungsfragen zu aktiven und passiven Rechtsträgern, SWI 2/2020 S. 86Der Ausdruck "Einlageninstitut" bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen oder ähnliche Investitionen entgegennimmt. Umfasst sind ua. die Gewährung von Krediten, der Erwerb, der Verkauf, der Nachlass und das Ausverhandeln von Forderungen und Wechsel, Treuhanddienstleistungen, die Ausstellung von Bankgarantien, die Finanzierung von Devisengeschäften und Leasing. Ein Rechtsträger gilt nicht als Einlageninstitut, wenn er Einlagen lediglich als Sicherungsleistung im Rahmen eines Verkaufs, einer Vermietung oder eines ähnlichen Finanzierungsarrangements zwischen dem Rechtsträger und der Person, die die Einlage leistet, entgegennimmt (Sec. VIII Rz 13 CRS-Kommentar).

8.4. Investmentunternehmen ( § 59 GMSG)

57Der Ausdruck "Investmentunternehmen" bedeutet einerseits einen Rechtsträger, der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:

  1. Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte,

  2. individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder

  3. sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital im Auftrag Dritter

( § 59 Abs. 1 Z 1 GMSG).

Andererseits ist davon ein Rechtsträger umfasst, dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein oben genanntes Investmentunternehmen nach § 59 Abs. 1 Z 1 GMSG handelt ( § 59 Abs. 1 Z 2 GMSG). Ein Rechtsträger wird von einem anderen Rechtsträger verwaltet, wenn letzterer selbst oder über einen Dienstleister für den verwalteten Rechtsträger die in a) bis c) angeführten Tätigkeiten durchführt. Es kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass ein Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, wenn letzterer nicht über das vollständige Ermessen verfügt, das Finanzvermögen des anderen Rechtsträgers zu verwalten. Anderes gilt hingegen dann, wenn ein Rechtsträger zwar über das vollständige Ermessen verfügt, das Finanzvermögen des anderen Rechtsträgers zu verwalten, dies aber tatsächlich nicht tut (FAQ 6 vom Februar 2019 zu Sec. VIII.A). Wird ein Rechtsträger von verschiedenen Rechtsträgern und allenfalls auch natürlichen Personen verwaltet, ist es ausreichend, wenn ein einziger dieser Rechtsträger ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder Investmentunternehmen nach § 59 Abs. 1 Z 1 GMSG ist, um selbst als Investmentunternehmen nach § 59 Abs. 1 Z 2 GMSG zu gelten (Sec. VIII Rz 17 CRS-Kommentar).

Beispiel:

Fungiert eine Gesellschaft für einen Rechtsträger als eingetragener Sitz oder Bevollmächtigter oder führt diese Verwaltungsdienstleistungen durch, die nicht mit dem Finanzvermögen des Rechtsträgers im Zusammenhang stehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechtsträger von dieser Gesellschaft verwaltet wird. Ebenso gilt, dass ein Rechtsträger, der sein gesamtes Vermögen oder einen Teil davon in einen Fonds investiert, nicht von diesem Fonds verwaltet wird (FAQ 3 vom Juni 2016 zu Sec. VIII).

Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere Tätigkeiten aus bzw. die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50% der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder

  1. während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder

  2. während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers,

je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

Der Ausdruck "Investmentunternehmen" umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich um einen aktiven NFE ( § 95 Z 4 bis 7 GMSG) handelt.

Die Bestimmung ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von "Finanzinstitut" in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche ("Financial Action Task Force on Money Laundering" - FATF) vereinbar ist.

Beispiel:

A, eine natürliche Person, ist als Vermögensverwalter tätig und verfügt auch über das vollständige Ermessen, das Finanzvermögen der Körperschaft B zu verwalten. Da es sich bei A um eine natürliche Person handelt, kann diese einerseits nicht selbst als Investmentunternehmen nach § 59 Abs. 1 Z 1 GMSG gelten. Deshalb kann es auch andererseits durch die Verwaltung der Körperschaft durch A nicht dazu kommen, dass diese zu einem Investmentunternehmen nach § 59 Abs. 1 Z 2 GMSG wird.

8.5. Finanzvermögen ( § 60 GMSG)

58Der Begriff des Finanzvermögens iSd § 60 Abs. 1 GMSG erstreckt sich nicht auf sämtliche Arten von Vermögenswerten. Vielmehr sind nur solche Vermögenswerte umfasst, die geeignet sind, über ein Finanzkonto bei einem Finanzinstitut gehalten zu werden (vgl. Sec. VIII Rz 23 CRS-Kommentar).

Konkret kommen hierfür folgende Vermögenswerte in Frage:

  • verschiedene Arten von Wertpapieren (zB Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen und sonstige Schuldurkunden);

  • Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften oder Swaps (zB Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen);

  • Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps;

  • und Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge.

Gemäß § 60 Abs. 2 GMSG erfasst der Ausdruck allerdings keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Beteiligungen in Immobilien oder physische Güter (zB Weizen, Gold; vgl. Sec. VIII Rz 24 CRS-Kommentar).

Hinsichtlich der Definition von Finanzvermögen ist nicht danach zu unterscheiden, ob etwa Derivative börsenmäßig oder nicht börsenmäßig (Over-the-Counter) gehandelt werden (vgl. FAQ 4 vom Juni 2016 zu Section VIII C). Damit sind also handelbare Schuldtitel, die börsenmäßig oder aber nicht börsenmäßig gehandelt und zugleich durch Finanzinstitute gehalten werden, so wie Aktien oder Anteile an einem Immobilienfonds, in der Regel Finanzvermögen (vgl. Sec. VIII Rz 25 CRS-Kommentar sowie FAQ 4 vom Juni 2016 zu Section VIII A).

8.6. Spezifizierte Versicherungsgesellschaft ( § 61 GMSG)

59Die spezifizierte Versicherungsgesellschaft ist neben dem Verwahrinstitut, dem Einlageninstitut und dem Investmentunternehmen in § 56 GMSG ausdrücklich als ein Finanzinstitut angeführt. Es gelten die bei der Anwendung des gemeinsamen Meldestandards vorgesehenen Sorgfalts- und Meldepflichten.

Eine Versicherungsgesellschaft ist ein Rechtsträger,

  • der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem die Versicherungsgesellschaft ihre Geschäftstätigkeit ausübt, als Versicherungsunternehmen gilt, oder

  • dessen Bruttoeinkünfte (zB Bruttoprämien und Bruttokapitaleinkünfte), die aus dem Versicherungs-, Rückversicherungs- und Rentenversicherungsgeschäft erzielt werden, im unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr 50% der Bruttogesamteinkünfte übersteigen, oder

  • dessen Gesamtbetrag der Vermögenswerte, die mit dem Versicherungs-, Rückversicherungs- und Rentenversicherungsgeschäft verbunden sind, zu irgendeinem Zeitpunkt während des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres 50% des Gesamtvermögens, das zu irgendeinem Zeitpunkt im unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr vorliegt, übersteigt.

Eine Gesellschaft, die Lebensversicherungen abschließt, gilt grundsätzlich als spezifizierte Versicherungsgesellschaft. Rechtsträger, die keine rückkaufsfähigen Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge abschließen oder nicht verpflichtet sind, diesbezügliche Zahlungen zu leisten, gelten nicht als spezifizierte Versicherungsgesellschaften. Zu diesen zählen beispielsweise Gesellschaften, die keine Lebensversicherungen abschließen, der Großteil der Holdinggesellschaften von Versicherungsgesellschaften sowie Versicherungsmakler.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.04.2020
Betroffene Normen:
§ 58 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 59 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 59 Abs. 1 Z 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 59 Abs. 1 Z 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 95 Z 4 bis 7 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 60 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 60 Abs. 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 60 Abs. 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 61 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 56 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Stammfassung:
BMF-010221/0820-VI/8/2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAA-76451