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SWI 10, Oktober 2019, Seite 501

Virtuelle Währungen und Geldwäscheprävention

Ab werden digitale Währungen in das europäische Regime zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einbezogen. Dazu haben sich Anbieter von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen, Dienstleister zur Übertragung von virtuellen Währungen, Tausch- und Handelsplattformen für virtuelle Währungen sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen vorher bei der zuständigen Aufsichtsbehörde registrieren zu lassen.

Ab haben diese Dienstleister die Sorgfalts- und Meldepflichten einzuhalten. Anträge auf Registrierung können bereits ab bei der FMA eingebracht werden.

Nähere Informationen dazu, wer registrierungspflichtig ist, wie ein derartiger Antrag einzubringen ist und welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, sind auf der Website der FMA abrufbar:https://www.fma.gv.at/querschnittsthemen/geldwaescherei-und-terrorismusfinanzierung/registrierung-von-dienstleistern-in-bezug-auf-virtuelle-waehrungen/ (Zugriff am ).

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