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SWI 10, Oktober 2019, Seite 502

EuGH: Kein Vorsteuerabzug für Verwaltungsgebühren eines Stiftungsfonds einer Universität

In seinem Urteil vom , University of Cambridge, C-316/18, hatte sich der EuGH mit der Frage nach dem Vorsteuerabzug für Verwaltungsgebühren für einen Stiftungsfonds, der Investitionen tätigt, um die Kosten aller Ausgangsumsätze des Steuerpflichtigen zu decken, zu befassen. Diese Rechtsfrage stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (Steuer- und Zollverwaltung, Vereinigtes Königreich) (im Folgenden: Steuerverwaltung) und The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge (im Folgenden: Universität Cambridge) über die Weigerung der Steuerverwaltung, der Universität Cambridge den Abzug der Mehrwertsteuer zu gestatten, die auf Gebühren iZm nicht unter die MwStSyst-RL fallenden Kapitalanlagetätigkeiten entfiel, deren Erträge aber dazu verwendet wurden, die Kosten der Gesamttätigkeit dieser Universität zu decken.

Dem Rechtsstreit lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Die Universität Cambridge ist eine gemeinnützige Bildungseinrichtung, die neben ihrer Haupttätigkeit, der Erbringung von Bildungsleistungen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, auch steuerpflichtige Umsätze tätigt, und zwar im Rahme...

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