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EuGH: Kleinunternehmerregelung und Differenzbesteuerung – Maßgeblichkeit der Entgelte (und nicht der Handelsspanne) für die Umsatzgrenze
In seinem Urteil vom , B, C-388/18, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob bei der Differenzbesteuerung unterliegenden Steuerpflichtigen für die Ermittlung der für die Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Umsatzgrenze die Handelsspanne oder die vereinnahmten bzw die zu vereinnahmenden Entgelte maßgeblich sind. Diese Rechtsfrage stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt A (Deutschland) und B, der als Gebrauchtwagenhändler tätig ist, über die Methode zur Ermittlung des Jahresumsatzes von B für die Anwendung der in der MwStSyst-RL vorgesehenen Sonderregelung für Kleinunternehmen.
Dem Rechtsstreit lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: B führte im Rahmen seiner Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler Umsätze aus, die der Differenzbesteuerung gem § 25a dUStG unterlagen. Sein anhand seiner vereinnahmten Entgelte ermittelter Umsatz betrug 27.358 Euro für 2009 und 25.115 Euro für 2010. In seinen Umsatzsteuererklärungen vom (für 2009) und vom (für 2010) nahm B an, er könne sich auf seine Eigenschaft als „Kleinunternehmer“ iSv § 19 dUStG berufen, da seine Umsätze für 2009 17.328 Euro und für 2010 17.470 Euro betrugen. B ermittelte diese Umsätze nicht an...