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SWI 3, März 2016, Seite 159

Speichermedien- und Reprographievergütung im DBA USA

(BMF) – Wird die Speichermedien- und die Reprographievergütung iSd § 42b Abs 1 bzw 2 UrhG durch einen österreichischen Schuldner an einen in den USA ansässigen Berechtigten ausbezahlt, so unterliegt der Empfänger nach innerstaatlichem Recht der Abzugsteuer gem § 99 EStG 1988. Unabhängig davon, ob die gezahlten Vergütungen dem betrieblichen oder dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen sind, wird nämlich die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger gem § 99 Abs 1 Z 3 EStG 1988 durch Steuerabzug erhoben, wenn es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Rechten oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten gem § 28 Abs 1 Z 3 EStG 1988 handelt. Aus zwischenstaatlicher Sicht gelten gem Art 12 Abs 3 DBA USA als Lizenzgebühren ua Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (einschließlich kinematographischer Filme und Filme und Bänder für Rundfunk und Fernsehen) gezahlt werden. Darunter fällt somit auch die in Rede stehende Speichermedien- und die Reprographievergütung. Art 12 Abs 1 DBA USA teilt das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu. Lediglich im Fall einer „Vergütung für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von kinem...

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