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SWI 3, März 2016, Seite 184

Ausschluss ausländischer Gruppenmitglieder aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe nicht verfassungswidrig

(B. R.) – Die Einschränkung der Gruppenmitgliedschaft auf Gruppenmitglieder, die in einem Staat ansässig sind, der der Europäischen Union angehört oder in einem Drittstaat, mit dem Österreich eine umfassende Amtshilfe gewährt, erscheint im Hinblick auf das Fehlen von Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung in anderen Drittstaaten als sachlich gerechtfertigt. Österreich stehen bei Fehlen einer umfassenden Amtshilfe keine Möglichkeiten offen, die Angaben der Steuerpflichtigen hinsichtlich Höhe und allfälliger Nachversteuerung von im Ausland entstanden bzw nachzuversteuernden Verlusten der ausländischen Gruppenmitglieder zu überprüfen. Dieser Unterschied in der Nachprüfbarkeit der Angaben der Abgabepflichtigen stellt ein derart wesentlichen objektiven Unterschied dar, dass eine unterschiedliche Behandlung der beiden Arten von nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaften nicht nur nicht verfassungswidrig, sondern vielmehr geboten erscheint. Es verbleibt dem Gesetzgeber aufgrund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten eines Betroffenen zu verändern (

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