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Anwendung des Amtshilfeübereinkommens in Steuersachen im Verhältnis zu den USA
Info des 2020-0.110.777.
Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass Österreich Vertragspartei des geänderten Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am in Kraft getretenen Protokolls, BGBl III 2014/193, ist, welches für Österreich mit in Kraft trat, die USA jedoch Vertragspartei des ursprünglichen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen von 1988 sind, da die USA das durch das Protokoll geänderte Übereinkommen zwar unterzeichnet aber bisher nicht ratifiziert haben, wurde im Rahmen einer mit der amerikanischen Steuerverwaltung geführten Konsultation betreffend die Anwendung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen Einvernehmen darüber erzielt, dass im Verhältnis zwischen Österreich und den USA das ursprüngliche Übereinkommen von 1988 Anwendung findet.