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EuGH: Mehrwertsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei mangelnder Identifizierbarkeit der Abnehmer nicht zwingend zu versagen
In seinem Urteil vom , Unitel sp. z o.o., C-653/18, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob die Mehrwertsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei mangelnder Identifizierbarkeit der Empfänger zwingend zu versagen ist.
Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: Im Zeitraum von Januar bis Mai 2007 verkaufte die polnische Gesellschaft Unitel Mobilfunktelefone an zwei ukrainische Unternehmen. Nach einem Prüfverfahren gegen diese Gesellschaft stellten die Steuerbehörden fest, dass das Verfahren zur Ausfuhr dieser Mobilfunktelefone nach Orten außerhalb der EU durchgeführt worden sei, dass diese Gegenstände jedoch nicht von den auf den Rechnungen genannten Unternehmen, sondern von anderen – nicht identifizierten – Unternehmen erworben worden seien. Die Steuerbehörden stellten sodann fest, dass keine Lieferungen von Gegenständen iSd polnischen Mehrwertsteuergesetzes stattgefunden haben, und dass Unitel daher nicht den im polnischen Mehrwertsteuergesetz vorgesehenen Mehrwertsteuersatz von 0 % hätte anwenden dürfen.
Auf Klage von Unitel gegen die Entscheidung des Direktors der Finanzkammer stellte das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau, Polen, fe...