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Abgrenzung Subunternehmer und Arbeitskräfteüberlassung
Die Abgrenzung zwischen Subunternehmern und Arbeitskräfteüberlassern ist in der Praxis von großer Bedeutung, weil daran unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sind. Wesentlich ist dabei der festgestellte Sachverhalt, wobei die Beweiswürdigung als solche von den Höchstgerichten nicht geprüft wird. Daher kommt der Sachverhaltsfeststellung innerhalb eines Verfahrens oftmals die entscheidende Bedeutung zu, während die Rechtsfrage vergleichsweise einfach sein kann, wie das Ergebnis eines Verfahrens vor dem BFG zeigt ().
Sachverhalt
Im Anlassfall hatte die – zu diesem Zeitpunkt bereits insolvente – F-GmbH Bauleistungen für verschiedene Generalunternehmer erbracht und dabei jeweils ihrerseits Subunternehmer aus dem Ausland eingesetzt. Die Finanzpolizei war der Ansicht, dass die Vertragsverhältnisse jedoch als Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizieren wären, was zur Folge hätte, dass der Beschäftiger die Abzugsteuer in Höhe von 20 % abführen hätte müssen (§ 99 EStG). Aufgrund der unterschiedlichen Beurteilung des Sachverhalts (durch das Unternehmen einerseits und die Finanzpolizei andererseits) war dies jedoch nicht passiert, und so war der Bestand oder Nichtbestand de...