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PV-Info 3, März 2023, Seite 15

Aliquotierung von Sonderzahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Thomas Rauch

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber steht nach dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (im Folgenden: SWÖ-KV) der Urlaubszuschuss nur aliquot zu, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits feststeht ().

Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer war vom bis bei der beklagten Arbeitgeberin als Pflegeassistent beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der SWÖ-KV anzuwenden. Das Arbeitsverhältnis wurde von der beklagten Arbeitgeberin zum gekündigt mit Schreiben, das dem Kläger am zugestellt wurde. Die Arbeitgeberin zahlte für 2019 den Urlaubszuschussaliquot ( bis ) aus.

Der Kläger vertrat dazu die Rechtsauffassung, dass er einen Anspruch auf den vollen Urlaubszuschuss habe und klagte daher den Restbetrag von 666,09 € brutto für die Zeit von bis ein, weil eine Rückverrechnung des Urlaubszuschusses für den Zeitraum bis unzulässig sei. Die beklagte Arbeitgeberin vertrat hingegen den Rechtsstandpunkt, dass die Rückverrechnungsregelung hier nicht relevant sei.

S. 16Regelung laut SWÖ-KV

Der SWÖ-KV sieht in § 26 Abs 1 Satz 1 und in § 26 Abs 4 Folgendes vor:

„(1)

„(1) ArbeitnehmerInnen erhalten spätestens mit der Juni-Auszah...

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