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Deckelung der Berechnungsgrundlage für Arbeitslosengeld
Das für die Berechnung des Arbeitslosengeldes maßgebliche Einkommen ist bis zur für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Diese Höchstbeitragsgrundlage ist aus der Summe der für das laufende Entgelt und die Sonderzahlungen maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage zu errechnen ().
Sachverhalt
Der Arbeitslose erzielte aus einer Beschäftigung ein laufendes Entgelt von 55.800 € zuzüglich zwei Sonderzahlungen von 9.300 €. Nach Beendigung der Beschäftigung wurde ihm Arbeitslosengeld zuerkannt. Strittig war aber die Höhedes Anspruches. Gemäß § 21 Abs 3 letzter Satz AlVG ist das monatliche Einkommen für die Berechnung des Arbeitslosengeldes nur bis zur für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs 1 AMPFG) zu berücksichtigen („Deckelung“).
§ 2 Abs 1 AMPFG legt (ua) die Maßgeblichkeit der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG als Obergrenze für die Berechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für das laufende Entgelt fest, während § 2 Abs 2 AMPFG die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 54 Abs 1 ASVG als Höchstgrenze für die Berechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von Sonderzahlungen definiert. Strittig war daher, ob die Höhe des „Dec...