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PV-Info 3, März 2023, Seite 18

Kein Einbezug einer im letzten Jahr nicht mehr zustehenden Erfolgsprämie in die Abfertigung alt

Thomas Rauch

Wenn eine leistungsabhängige Erfolgsprämie für zehn Jahre ausbezahlt wird, aber während der Freizeitphase eines Blockmodells der Altersteilzeit im letzten Jahr vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zusteht, so ist sie auch dann nicht in die Abfertigung alt einzuberechnen, wenn sie im letzten Jahr des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt wurde. Aus den Regelungen des § 27 AlVG zur Altersteilzeit kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, weil diese Bestimmung lediglich die Voraussetzungen zur arbeitsmarktpolitischen Förderung (Altersteilzeitgeld) regelt. Die Einrechnung einer Erfolgsprämie in die Abfertigung alt kann daher nicht auf § 27 AlVG gestützt werden ().

Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer war von bis als Angestellter beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Für die Zeit vom bis wurde eine Altersteilzeitvereinbarung (iSd § 27 AlVG) in Form einer Blockzeit bis und einer anschließenden Freizeitphase abgeschlossen. Darin wurde ua geregelt, dass die Abfertigung auf Basis des der Vollzeit entsprechenden Monatsbruttogehalts im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührt (entsprechend der gesetzlichen Voraussetzung für die Förderung nach § 27 Abs 2 Z 4 AlVG). Der Kläger bezog ...

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