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Der Begriff „Aktien“ im DBA Thailand
Verlegt ein österreichischer Steuerpflichtiger, der an einer österreichischen GmbH beteiligt ist, seine Ansässigkeit nach Thailand, geht dadurch das österreichische Besteuerungsrecht am Wertzuwachs der Beteiligung nicht verloren, sodass der Tatbestand der Wegzugsbesteuerung (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b EStG 1988) nicht erfüllt ist. Denn nach Artikel 13 Abs. 4 DBA Thailand bleibt im Fall des Verkaufes von Aktien die Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, sonach in Österreich, erhalten.
Die Abkommensbestimmung spricht zwar nur von einer Veräußerung von „Aktien“, doch ist diese Bestimmung aus dem Abkommenszusammenhang heraus als allgemeine Regelung für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu verstehen und inkludiert demnach auch die Veräußerung von GmbH-Anteilen (EAS 2659 betreffend das DBA Niederlande, EAS 3112 betreffend das DBA Irland). (EAS 3219 v. )