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SWI 7, Juli 2011, Seite 313

EuGH: Erbschaftssteuerbegünstigung auch für ausländische Einrichtungen

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Der EuGH hat im Urteil vom Rs C-25/10, Missionswerk Werner Heukelbach, über ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung der Art. 18 AEUV, 45 AEUV, 49 AEUV und 54 AEUV im Rahmen eines Rechtsstreits des Missionswerk Werner Heukelbach eV (Missionswerk) gegen den belgischen Staat entschieden, bei dem es um dessen Weigerung ging, den ermäßigten Satz der Steuern anzuwenden, die anlässlich eines Erbfalls geschuldet wurden, in dessen Rahmen dieser Verein begünstigt worden ist. Das Missionswerk ist ein religiöser Verein mit satzungsmäßigem Sitz in Deutschland. Mit eigenhändigem Testament wurde dieser Verein zum Gesamtvermächtnisnehmer von Frau Renardie, einer belgischen Staatsangehörigen, bestellt. Die Erblasserin, die ihr ganzes Leben lang in Belgien gewohnt hatte, verstarb in Belgien. Die Erbschaftsteuer wurde zum Grenzsatz von 80 % i. H. v. 60.038,51 Euro festgesetzt.

Das Missionswerk beantragte bei der Steuerverwaltung die Bewilligung des ermäßigten Erbschaftssteuersatzes. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass dieser Verein nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Später beantragte das Missionswerk bei der Steuerverwaltung die Erstattung des Unterschi...

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