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SWI 7, Juli 2011, Seite 287

BFH: Unberechtigter Steuerausweis in unvollständiger Rechnung führt zur USt-Schuld

Ein unberechtigter Steuerausweis i. S. d. § 14c Abs. 2 dUStG setzt nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 dUStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist. Die an den Rechnungsbegriff des § 15 Abs. 1 dUStG und den des § 14c dUStG zu stellenden Anforderungen sind nicht identisch. Zweck des § 14c Abs. 2 dUStG ist es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genügt dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweist oder den Schein einer solchen erweckt und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleitet. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 dUStG aufgezählten Merkmale aufweist. Diese Regelung kann ihren Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Rechnungsmerkmals ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten (BFH , V R 39/09).

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