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SWI 7, Juli 2011, Seite 317

Auslegung des Begriffs „steuerpflichtig“ in Art. 4 Abs. 1 OECD-MA

Gerald Toifl

Nach Art. 4 Abs. 1 OECD-MA bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmales steuerpflichtig ist. In der internationalen DBA-Praxis ist umstritten, wie der Begriff „steuerpflichtig“ auszulegen ist. Eine mögliche Auslegung ist, dass die Person in dem Staat tatsächlich Steuern zahlen muss, eine andere Auslegung, dass bereits eine abstrakte Steuerpflicht für eine Ansässigkeit i. S. d. Art. 4 Abs. 1 OECD-MA ausreicht. De Graaf/Pötgens (Intertax 2011, 169 ff.) berichten zunächst über Entscheidungen der niederländischen und kanadischen Höchstgerichte, die eine tatsächliche Steuerpflicht als Voraussetzung für eine Ansässigkeit i. S. d. Art. 4 Abs. 1 OECD-MA verlangen. Insbesondere steuerbefreite Körperschaften können demnach keine Abkommensvorteile beanspruchen. Die beiden Autoren sprechen sich demgegenüber im Einklang mit der h. L. in Österreich für eine weite Auslegung des Begriffs „steuerpflichtig“ aus und sehen damit bereits eine abstrakte Steuerpflicht als ausreichend an.

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