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SWI 12, Dezember 2006, Seite 584

Beschränkte Steuerpflicht bei Rechtsüberlassung durch den originären Inhaber des Rechts

Gerald Toifl

Schmidt-Heß (IStR 2006, 690 ff.) untersucht die Frage, ob auch der Inhaber eines Rechts mit daraus erzielten Einkünften der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 dEStG (vergleichbar § 98 Z 6 öEStG) unterliegen kann. Schmidt-Heß geht in seiner Untersuchung von der Rechtsprechung des BFH vom aus, wonach nur die Überlassung solcher Rechte zu einer beschränkten Einkommensteuerpflicht führen kann, die der beschränkt Steuerpflichtige zuvor erworben hat. Diese Frage ist insbesondere für beschränkt steuerpflichtige Künstler und Sportler von Bedeutung, die Werbeeinnahmen im Inland erzielen. Schmidt-Heß kommt demgegenüber zu dem Ergebnis, dass auch die originäre Rechteüberlassung eine beschränkte Steuerpflicht auslösen könne. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass zu den Rechten i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 dEStG (vergleichbar § 28 Abs. 1 Z 3 öEStG) auch Rechte zu zählen sind, die vom Inhaber zuvor nicht erworben worden sind.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
Mag. Dr. Gerald Toifl ist selbständiger Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner einer international tätigen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei in Wien sowie Lehrbeauftragter am Institut für österreichisches u...
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